Entscheidungstexte nº B970/87. VfGH. 12-03-1988

Date12 Marzo 1988
12.03.1988
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.03.1988
Geschäftszahl
B970/87
Sammlungsnummer
11651
Leitsatz
Bloß zufälliges Zusammentreffen mehrerer Menschen keine Versammlung
Versammlungen (im engeren Sinn) unterliegen nicht der Bewilligungspflicht sondern der Anzeigepflicht;
Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Aufstellen eines Informationstisches ohne Bewilligun g; Zwec k
dieser Veranstaltung Information zufällig vorüberkommender Passanten; keine Versammlung mangels "gewisser
Assoziation der Zusammengekommenen"; keine Verletzung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit; Möglichkeit
der Berührung des Recht es auf Meinungsäußerungsfreiheit entsprechen materiellem Gesetzesvorbehalt des
Art10 Abs 2 MRK; keine Bedenken gegen Abwägung des Interesses an der Meinungsäußerungsfreiheit gegen
jenes des Straßenverkehrs durch Organe der Vollziehung im Einzelfal l; keine denkunmögliche
Gesetzesanwendung
Spruch
Der Bf. ist durch den angefoc htenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen
Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Der Bf. überreichte am 18. April 1986 der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien f olgende Eingabe:
"Gemäß §2 VersammlungsG zeige ich die Abhaltung folgender Veranstaltunge n an:
Ort: Schottentorpassage
Zeit: 22.4., 29.4., 6.5., 13.5.1986, jeweils von 10 bis 18 Uhr zwecks Information über Aspekte der
österreichischen und internationalen Energiepolitik.
Die Versammlungen werden von maximal 10 Mitgliedern diverser Umweltsch utzgruppen (Initiative
österreichischer Atomkraftwerksgegner, Initiative zur Verbreitung unterbliebener Nachrichten) durchgeführt.
Fallweise werden Flugblätter verteilt. Ein Marsch ist nicht geplant. Der Verkehr wird nicht behindert werden."
Dieses Anbringen veranlaßte die BPD Wien zu keinerlei Maßnahmen.

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