Entscheidungstexte nº B972/08. VfGH. 07-10-2008

Date07 Octubre 2008
07.10.2008
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2008
Geschäftszahl
B972/08
Sammlungsnummer
18587
Leitsatz
Keine Verletzung der Versa mmlungsfreiheit durc h Untersagung einer ua gegen Militarismus gerichteten
Kundgebung am Nationalfeiertag 2007 am Heldenplatz in Wien; vertretbare Annahme einer
Sicherheitsgefährdung durch Konfrontationen mit Besuchern der gleichzeitig stattfindenden Leistungsschau des
Bundesheeres
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem
verfassungsgesetzlich ge währleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in
ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 - ergänzt am 8. Oktober
2007 - zeigte der beschwerdeführende Verein "Arbeitsgemei nschaft für Wehrdienstverweigerung, Gewaltfreiheit
und Flüchtlingsbetreuung", vertreten durch den Obfrau-Stellvertreter und d en geschäftsführenden
Bundessekretär, der Bundespolizeidirektion Wien die beabsichtigte Abhaltung einer Versammlung zum Thema
"Beiträge und Diskussion über Wehrdienstverweigerung, Antimilitarismus, Frieden, Europäische
Sicherheitspolitik, Eurofighter" an. Die Versammlungsanzeige lautet auszugsweise wie fol gt:
"Die Arge für Wehrdienstverweigerung, Gewaltfreiheit
und Flüchtlingsbetreuung ... zeigt eine Versammlung
gemäß §2 Versammlungsgesetz an.
Zeit: 26. Oktober 2007, 10.00 Uhr
Voraussichtliches Ende der Kundgebung 14.00 Uhr
Ort: 1010 Wien, Heldenplatz
Erwartete TeilnehmerInnen: 150
Zweck: Beiträge und Diskussion über
Wehrdienstverweigerung, Antimilitarismus, Frieden

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