Entscheidungstexte nº E2189/2025. VfGH. 10-12-2025

ECLIECLI:AT:VFGH:2025:E2189.2025
Date10 December 2025
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
E 2189/2025-16
10. Dezember 2025
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Angela JULCHER,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Stefan PERNER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie der Ersatzmitglieder
Dr. Nikolaus BACHLER und
Dr. Robert SCHICK
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Dr. Michael BAJLICZ
als Schriftführer,
E 2189/2025-16
10.12.2025
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in der Beschwerdesache des ***, vertreten durch die square17 Rechtsanwälte
GmbH, Rainergasse 11, 1040 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 5. Juni 2025, Z W204 2259811-1/41E, in seiner heutigen nichtöf-
fentlichen Sitzung gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen der Anwendung ei-
ner rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Ent-
scheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das ange-
fochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist laut dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer
von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: Wirt-
schaftliche Eigentümer Register) direkter oder indirekter wirtschaftlicher Ei-
gentümer einer international tätigen Unternehmensgruppe mit (Haupt-)Sitz in
Wien. Die Unternehmensgruppe vertreibt Produkte der passiven Sicherheit für die
Automobilindustrie und hat Standorte in verschiedenen Staaten. An der Spitze die-
ser Unternehmensgruppe steht eine Privatstiftung. Der Beschwerdeführer ist Mit-
glied des Stiftungsvorstandes der genannten Privatstiftung.
2. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun-
desminister für Finanzen als Registerbehörde eine Einschränkung der Einsicht in
das Wirtschaftliche Eigentümer Register auf Grund überwiegender schutzwürdi-
ger Interessen im Sinne des § 10a WiEReG.
3. Mit Bescheid vom 3. August 2022 wies der Bundesminister für Finanzen diesen
Antrag ab. Er begründete dies zusammengefasst damit, dass sich die Stellung des
Beschwerdeführers als wirtschaftlicher Eigentümer auch aus anderen öffentlichen
Registern, konkret dem Firmenbuch, ergebe. Der Antrag sei daher abzuweisen.
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4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid des Bundesminis-
ters für Finanzen ergriffene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis
vom 5. Oktober 2022 als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwal-
tungsgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund be-
stimmter Unternehmensbeteiligungen im Wirtschaftliche Eigentümer Register
eingetragen. Sein Wohnsitz könne aus dem Register weder durch Behörden noch
durch verpflichtete Unternehmen (§ 9 WiEReG) eingesehen werden, weil eine
Auskunftssperre nach dem Meldegesetz bestehe. Nach § 10a Abs. 2 letzter Satz
WiEReG lägen schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers bereits
dann nicht vor, wenn sich die fraglichen Daten auch aus anderen öffentlichen Re-
gistern ergäben. Dass damit auch das Firmenbuch gemeint sei, könne nicht ernst-
haft bezweifelt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 UGB könne jedermann Einsicht in das
Hauptbuch und die Urkundensammlung des Firmenbuches nehmen. Ein rechtli-
ches oder öffentliches Interesse sei hiefür nicht erforderlich. Soweit der Beschwer-
deführer vorbringe, dass seine Position als Stifter einer Privatstiftung nicht aus
dem Firmenbuch, sondern lediglich aus der Urkundensammlung ersichtlich sei, än-
dere sich nichts, weil der Beschwerdeführer bereits als Mitglied des Stiftungsvor-
standes im Hauptbuch des Firmenbuches eingetragen sei. Zudem bestehe kein
Grund, die Urkundensammlung anders als das Firmenbuch zu behandeln.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis vom 5. Oktober 2022 eine
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher be-
zeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten we-
gen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des § 7, § 8, § 10
und § 10a WiEReG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefoch-
tenen Erkenntnisses beantragt wurde.
6. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte mit seinem Urteil vom 22. No-
vember 2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua., die Ungültigkeit des Art. 30 Abs. 5
Unterabs. 1 lit. c idF der 5. Geldwäsche-RL fest. Der Gerichtshof der Europäischen
Union begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass das öffentliche Ein-
sichtsrecht für jedermann in das Register einen schwerwiegenden Eingriff in das
Recht der Betroffenen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7
GRC und das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten ge-
mäß Art. 8 GRC darstelle. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich und im Hinblick auf
die Zielsetzung der 5. Geldwäsche-RL unverhältnismäßig. Im Wesentlichen führte
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