Entscheidungstexte nº E2597/2025 ua. VfGH. 10-12-2025
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2025:E2597.2025 |
| Date | 10 December 2025 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
E 2597/2025-10, E 2598/2025-9, E 2764/2025-8
10. Dezember 2025
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Angela JULCHER,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Stefan PERNER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie der Ersatzmitglieder
Dr. Nikolaus BACHLER und
Dr. Robert SCHICK
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Dr. Michael BAJLICZ
als Schriftführer,
E 2597/2025-10,
E 2598/2025-9,
E 2764/2025-8
10.12.2025
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in den Beschwerdesachen des ***, vertreten durch die Gerscha Rechtsanwalts
GmbH, Rochusgasse 2, DG/Top 27, 1030 Wien, gegen die Erkenntnisse des Ver-
waltungsgerichtes Wien vom 17. Juli 2025, Z VGW-021/047/11733/2024-9 (proto-
kolliert zu E 2597/2025) und vom 16. Juli 2025, Z VGW-021/047/11540/2024-7
(protokolliert zu E 2598/2025) und des ***, vertreten durch die Gerscha Rechts-
anwalts GmbH, Rochusgasse 2, DG/Top 27, 1030 Wien, gegen das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Juli 2025, Z VGW-021/035/11730/2024-9
(protokolliert zu E 2764/2025) in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß
Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung von
rechtswidrigen generellen Normen in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die ange-
fochtenen Erkenntnisse in sonstigen Rechten verletzt worden sind.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren
1. Dem zu E 2597/2025 protokollierten Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu-
grunde:
1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom
22. Juli 2024 wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als In-
haber eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, dass er entge-
gen § 4 Abs. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
(BO 1994) ein Taxifahrzeug an einen Lenker (nämlich den Zweitbeschwerdeführer,
vgl. E 2764/2025) überlassen habe, obwohl dieser nicht im Besitz eines gültigen
Taxilenkerausweises gewesen sei. Überdies seien entgegen § 4 Abs. 3 Z 1 Wiener
Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (LBO) der
Name, der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen
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