Entscheidungstexte nº E2880/2022. VfGH. 15-03-2023

ECLIECLI:AT:VFGH:2023:E2880.2022
Date15 Marzo 2023
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
E 2880/2022-16
15. März 2023
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Angela JULCHER
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Mag. Dr. Peter Thalmann, MJur.,
als Schriftführer ,
E 2880/2022-16
15.03.2023
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in der Beschwerdesache der ***, vertreten durch die Denk & Fuhrmann Rechts-
anwälte OG, Grinzinger Straße 70/7, 1190 Wien, gegen den Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichtes vom 15. September 2022, Zlen. W204 2254929-1/7E sowie
W204 2259198-1/4E, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 144
B-VG zu Recht erkannt:
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem ge-
setzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführen-
den Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit 2.856, bestimmten
Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine betriebliche Vorsorgekasse im Sinne
des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes BMSVG,
BGBl. I 100/2002, idF BGBl. I 199/2021. Sie ist zur Einnahme und Veranlagung von
Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vor-
sorgekassengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG berechtigt.
2. Nachdem die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in weiterer Folge: FMA) einen Hin-
weis des Staatskommissärs erhalten hatte, dass die beschwerdeführende Partei
der Veranlagungsgemeinschaft zu viel an Verwaltungskosten entnommen habe,
führte die FMA im Jahr 2021 eine Vor-Ort-Prüfung bei der beschwerdeführenden
Partei durch.
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