Entscheidungstexte nº E2908/2023. VfGH. 07-03-2024
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2024:E2908.2023 |
| Date | 07 March 2024 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
E 2908/2023-14
7. März 2024
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Nicole DANNERBAUER
als Schriftführerin,
E 2908/2023-14
07.03.2024
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in der Beschwerdesache der ***, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG,
Argentinierstraße 20/1/3, 1040 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichtes vom 1. August 2023, Z W157 2252057-1/6E, in seiner heutigen
nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfas-
sungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rund-
funkfreiheit gemäß Art. 10 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer
Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen
14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Mediendiensteanbieterin gemäß § 2 Z 20 Au-
diovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G). Sie strahlte am Abend des 2. Novem-
ber 2020 im Fernsehprogramm "A***" die Sendung "B***" aus. In dieser berich-
tete sie spontan und gleichzeitig mit dem Ablauf der Ereignisse über den
Terroranschlag, der an diesem Abend in Wien verübt wurde. Sie zeigte dabei auch
von Dritten aufgenommene und der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte
Videos und Fotos von den Ereignissen. Konkret geht es im vorliegenden Beschwer-
deverfahren um die bildliche Darstellung eines Schusswechsels des Attentäters
mit Polizisten, wobei einer der Polizisten getroffen wird, der medizinischen Ver-
sorgung von teils schwerverletzten Passanten sowie der Leiche des Attentäters.
Die Ausstrahlung dieser Bilder (Videos und Fotos) erfolgte entgegen dem Aufruf
der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien), keine Bilder oder Videos der Ge-
schehnisse in sozialen Medien zu posten.
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E 2908/2023-14
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2. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 stellte die Kommunikationsbehörde Aus-
tria (im Folgenden: KommAustria) fest, dass die Beschwerdeführerin durch die im
Fernsehprogramm "A***" ausgestrahlte Sendung "B***" § 30 Abs. 1 AMD-G ver-
letzt habe, weil Teile der Berichterstattung an diesem Abend die Menschenwürde
der Betroffenen nicht geachtet hätten. Weiters habe die Berichterstattung auch
gegen § 41 Abs. 5 AMD-G verstoßen, weil sie die gebotene journalistische Sorgfalt
im Hinblick auf den Aufruf der LPD Wien, insbesondere keine Videos in sozialen
Medien zu posten, nicht eingehalten habe.
Es handle sich dabei um schwerwiegende Rechtsverletzungen gemäß § 62 Abs. 4
AMD-G.
Die KommAustria verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 3
AMD-G, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Fernsehpro-
gramm "A***" einen Text durch Verlesung und Einblendung zu veröffentlichen,
wonach die KommAustria festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin mit der
genannten Sendung die Menschenwürde nicht geachtet, die gebotene journalisti-
sche Sorgfalt nicht eingehalten und dadurch das AMD-G verletzt habe.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Erkenntnis vom 1. August 2023 als unbegründet ab.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung zusammenge-
fasst damit, dass § 30 Abs. 1 AMD-G den Schutz der Menschenwürde verfolge, die
dann verletzt sei, wenn eine bestimmte Person zum Objekt herabgewürdigt
werde. Dieser Schutz umfasse insbesondere auch die Darstellung von Tod, Verlet-
zung und Schmerz (unter Hinweis auf die zu § 10 Abs. 1 ORF-G ergangene Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066). Die Be-
richterstattung der Beschwerdeführerin habe diesen Schutz in mehreren Konstel-
lationen nicht gewahrt: Erstens durch die Darstellung des angeschossenen, zu Bo-
den gehenden Polizisten, zweitens durch Ausstrahlung von Videomaterial von im
Zuge des Terroranschlages verletzten Personen sowie, drittens, durch die Veröf-
fentlichung eines Fotos des toten Attentäters.
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