Entscheidungstexte nº E3207/2024. VfGH. 11-03-2025
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2025:E3207.2024 |
Date | 11 March 2025 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
E 3207/2024-19
11. März 2025
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Marijana SARAF, BA LL.M.
als Schriftführerin,
E 3207/2024-19
11.03.2025
2 von 19
in der Beschwerdesache des ***, vertreten durch die Dr. Maximilian Schaffgotsch
LL.M. Rechtsanwalts GmbH, Postgasse 6/1, 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des
Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. Juni 2024,
Z LVwG-153386/62/VG, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß
Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger
vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden
seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen
14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1.Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde
Hinterstoder der Campingresort Hinterstoder GmbH (im Folgenden: beteiligte
Partei) die Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 441/2, EZ 175,
KG Hinterstoder, (Spruchpunkt I.) und die baubehördliche Bewilligung für die
Errichtung eines Campingplatzes mit Restaurantbetrieb auf diesem Grundstück
(Spruchpunkt II.).
2.Die dagegen vom Beschwerdeführer (Nachbarn), einem deutschen
Staatsangehörigen, erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht
Oberösterreich mit Erkenntnis vom 15. November 2022 als unbegründet ab.
3.Aus Anlass der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen
Beschwerde leitete der Verfassungsgerichthof von Amts wegen ein
Verordnungsprüfungsverfahren ein und hob mit Erkenntnis vom 6. Dezember
2023, V 73-75/2023, den örtlichen Entwicklungskonzeptteil Nr. 1 Änderung
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