Entscheidungstexte nº E404/2017. VfGH. 12-06-2017

ECLIECLI:AT:VFGH:2017:E404.2017
Date12 Junio 2017
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
E 404/2017-10
12. Juni 2017
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Katharina SALLAGER
als Schriftführerin,
E 404/2017-10
12.06.2017
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in der Beschwerdesache der ***** ***** ************** ****, ******-
*********** *********, **** ****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein Rechts-
anwalt GmbH, Kohlmarkt 5, 1010 Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsge-
richtes Wien vom 27. Dezember 2016, Z VGW-101/069/12247/2016-2, in seiner
heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Be-
schluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren
vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden
Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,-- bestimmten
Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin einer näher bezeich-
neten Liegenschaft in 1060 Wien und beabsichtigt auf dieser Liegenschaft die
Errichtung von neuen Wohnungen durch Aufstockung des Gebäudes, einen
Dachbodenausbau sowie die Sanierung von Bestandswohnungen, die Erneue-
rung von Haustechnik-Leitungen und den Einbau eines Personenaufzuges. Im
Zuge dieser Ausbau- bzw. Umbauarbeiten ergibt sich die Notwendigkeit von
Eingriffen in das Mietrecht betreffend das Bestandsobjekt Top Nr. 6. Der Nutzer
des betreffenden Bestandsobjektes weigert sich, diese Eingriffe zu dulden.
2. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte daher am 12. Juli 2016 bei der
Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Schlichtungs-
stelle) einen Antrag auf Duldung von Eingriffen in das Mietrecht gemäß § 37
Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 MRG ein. Der Antrag ist auf Duldung des Betretens des
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