Entscheidungstexte nº E4233/2019. VfGH. 26-06-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:E4233.2019
Date26 Junio 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
E 4233/2019-35
26. Juni 2020
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Mag. Lukas DIEM, BA als Schriftführer,
E 4233/2019-35
26.06.2020
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in der Beschwerdesache der *****************************, *******
*******************, **** ****, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger
Rechtsanwälte GmbH, Trabrennstraße 2B, 1020 Wien, gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2019, Z W179 2188547-1/31E, in
seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt:
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem ge-
setzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei
zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856, bestimmten Prozesskos-
ten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführende Partei ist Fernleitungsnetzbetreiberin im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Z 20 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011). Sie betreibt eine Gaslei-
tung durch das Bundesgebiet und hat mit der beteiligten Partei langfristige
Transportverträge über Erdgas abgeschlossen. Die beteiligte Partei ist auf Grund
dessen Netzzugangsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 47 GWG 2011. Diese
Verträge und deren Ergänzungen enthalten eine Schiedsklausel, die alle Streitig-
keiten aus dem Vertragsverhältnis umfasst.
2. Mit Schriftsatz vom 24. September 2015 erhob die beteiligte Partei
Schiedsklage unter Berufung auf die besagte Schiedsklausel und begehrt darin
die Nichtigerklärung der Verträge, die Rückzahlung des seit 30. September 2012
geleisteten Entgelts sowie die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei
für alle Schäden, die der beteiligten Partei durch ihr Vertragsverhältnis mit der
beschwerdeführenden Partei entstanden seien, hafte.
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