Entscheidungstexte nº G10/08. VfGH. 25-09-2008

Date25 Septiembre 2008
25.09.2008
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.09.2008
Geschäftszahl
G10/08
Sammlungsnummer
18548
Leitsatz
Widerspruch der Zuständigkeit eines Organs der Kärntner Jägerschaft zur bescheidmäßigen Feststellung der
Gleichwertigkeit von Jagdprüfungen zu den Grundsätzen der Selbstverwaltung; kein Vorliegen einer zur
Besorgung im eigenen Wirkungsbereich geeigneten Angelegenheit; unzulässige Ausnahme vom
Weisungszusammenhang der Verwaltung
Spruch
I. Die Wortfolge ", der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung
anerkannt hat" in §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr.
7/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung di eses Ausspruches im
Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §81 Abs1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21 idF LGBl. Nr. 7/2004, wird nicht als
verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. §37 Abs7 litb des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG,
LGBl. 21 idF LGBl. 7/2004 , überträgt dem Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Zuständigkeit zur
Anerkennung der Gleichwertigkeit von an der Universität für Bodenkultur Wien abgelegten Prüfungen im
Rahmen des Nachweises der jagdlichen Eignung, die ei ne der Voraussetzungen für die Ausstellung einer
Jagdkarte ge mäß §3 7 Abs1 leg.cit. ist. Diese Aufgabe wird durch §81 Abs1a leg.cit., der auf die §§37 bis 42
leg.cit. verweist, dem eigenen Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft zugeordnet.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des K-JG idF LGBl. 15/2008 lauten samt Üb erschriften auszugsweise
(die im Folgenden hervorgehobenen, in Prüfung gezogenen Bestimmungen idF LGBl. 7/2004 wurden durch die
nachfolgenden Novellen nicht berührt):
"§37
Jagdkarten
(1) P ersonen, die die für die Jagdausübung er forderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie
ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse

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