Entscheidungstexte nº G100/2025, V215/2025. VfGH. 10-12-2025
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2025:G100.2025 |
| Date | 10 December 2025 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 100/2025-12, V 215/2025-12
10. Dezember 2025
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Angela JULCHER,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Stefan PERNER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie der Ersatzmitglieder
Dr. Nikolaus BACHLER und
Dr. Robert SCHICK
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Dr. Michael BAJLICZ
als Schriftführer,
G 100/2025-12,
V 215/2025-12
10.12.2025
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über den Antrag der ***, des *** und des ***, alle vertreten durch die Zacherl
Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01,
1010 Wien, § 14 und § 15 Abs. 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz und den Wiener
Taxitarif als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen
Sitzung gemäß Art. 140 und Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
I. Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen § 14 Abs. 2 und 3 des
Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 112/1996, idF BGBl. I Nr. 13/2021
richtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c und Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG
gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"1.) § 14 GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) zur Gänze
sowie
2.) § 15 Abs 1 Z 4 GelverkG idgF (BGBl I. 18/2022)
sowie
3.) Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife
sowie Mindest- und Höchstentgelte für im Weg eines Kommunikationsdienstes
bestellte Fahrten für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt
werden ('Wiener Taxitarif') idgF (Gz W140/020 idF ABl. 22/2023), zur Gänze
in eventu zu 1.) bis 3.)
4.a. § 14 Abs 1b, Abs 1c, Abs 4 GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) sowie den 'Wiener
Taxitarif' idgF (Gz W140/020, idgF ABl. 22/2023) zur Gänze
in eventu
4.b.) in § 14 Abs 1b GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) sowohl im 1. als auch im 2. Satz
die Wortfolge 'im Weg eines Kommunikationsdienstes'
sowie
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G 100/2025-12,
V 215/2025-12
10.12.2025
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in § 14 Abs 1b GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) die Wortfolge 'sowohl Mindest- als
auch', sowie den Satz nach dem Semikola bzw Strichpunkt 'werden in der Verord-
nung Mindestentgelte nicht festgelegt, so beträgt das Mindestentgelt jedenfalls
die Summe aus Grundentgelt und für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Zu-
schlägen gemäß Abs. 4.'
sowie
in § 14 Abs 1c GelverkG idgF (BGBl I. 13/2021) im ersten Satz die Wortfolge 'im
Weg eines Kommunikationsdienstes,' und im zweiten Absatz den gesamten Satz
'Wurde eine Verordnung gem. Abs. 1 erlassen, darf der Fahrpreis für jeden Fahr-
gast keinesfalls in der Verordnung festgelegte Mindestentgelte unterschreiten.'
sowie
in § 14 Abs 4 GelVerkG idgF (BGBl I. 13/2021) den vierter und den fünften Satz bzw
die Wortfolge 'Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, sind
Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnach-
lässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu be-
stimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt
werden.'
sowie
in § 1 Abs 3 'Wiener Taxitarif', idgF (ABl. 22/2023), die Wortfolge 'im Weg eines
Kommunikationsdienstes' und ',Mindest- und' sowie '(Preisband)'
sowie
in § 5 Z 1 'Wiener Taxitarif', idgF (ABl. 22/2023), 'im Weg eines Kommunikations-
dienstes'
sowie
in § 6 Abs 1 'Wiener Taxitarif' idgF (ABl. 22/2023), die Wortfolge 'im Wege eines
Kommunikationsdienstes'
sowie
in der Überschrift des § 8 'Wiener Taxitarif' idgF (ABl. 22/2023), die Streichung der
Wortfolge 'Mindest- und' sowie '(Preisband)'
in § 8 Abs 1 'Wiener Taxitarif' idgF (ABl. 22/2023), die Wortfolge 'im Weg eines
Kommunikations-dienstes,' und 'unter- oder' sowie '(Preisband)'
sowie
in § 9 Z 1 'Wiener Taxitarif', idgF (ABl. 22/2023), die Wortfolge 'niedrigen oder'
sowie
in § 9 Z 2 'Wiener Taxitarif' idgF (ABl. 22/2023), die Wortfolge 'niedrigeres oder',
'Mindest- oder', sowie '(Preisband)'"
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