Entscheidungstexte nº G105/2025. VfGH. 18-12-2025
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2025:G105.2025 |
| Date | 18 December 2025 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 105/2025-27
18. Dezember 2025
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Angela JULCHER,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Stefan PERNER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Robert SCHICK
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Dr. Matej ŠELEM, LL.M.
als Schriftführer,
G 105/2025-27
18.12.2025
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über den Antrag der 1. – 5. ***, alle vertreten durch die Haslinger / Nagele
Rechtsanwälte GmbH, Roseggerstraße 58, 4020 Linz, "§§ 4 und 5 sowie § 6 Abs 3
Satz 2 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit
von Arzneimitteln (MSVAG), BGBl I 192/2023 idF BGBl I 38/ 2025" (samt
Eventualbegehren) als verfassungswidrig aufzuheben, nach der am 3. Dezember
2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, nach Anhörung des
Vortrages des Referenten und der Ausführungen des Vertreters der
antragstellenden Gesellschaften, Rechtsanwalt Dr. Mathis Fister, der Vertreter der
Bundesregierung Abteilungsleiter Dr. Florian Herbst, Sektionschefin Dr. Katharina
Reich und Gruppenleiter Mag. Stefan Eichwalder, sowie der von der
Bundesregierung beigezogenen Auskunftspersonen DI Dr. Günter Waxenecker,
MDRA, und Mag. Gregor Mandlz, LL.M., in seiner heutigen nichtöffentlichen
Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG gestützten Antrag begeh-
ren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge
"[…] die §§ 4 und 5 sowie § 6 Abs 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über Maßnahmen
zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG), BGBl I 192/2023
idF BGBl I 38/2025, […]
in eventu
[…] die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherstellung der
Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG), BGBl I 192/2023 idF BGBl I 38/2025,
[…]"
als verfassungswidrig aufheben.
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G 105/2025-27
18.12.2025
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II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von
Arzneimitteln (MSVAG), BGBl. I 192/2023, idF BGBl. I 38/2025 wird ab 1. Jänner
2026 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Infrastruktursicherungsbeitrag
§ 1. Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28
EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapo-
theke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2025 abgegebene und nicht
retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kosten-
erstattungsgrenze sowie ein Beitrag in Höhe von 0,13 Euro für jede an eine im
Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. Sep-
tember 2025 bis 31. August 2028 abgegebene und nicht retournierte Handelspa-
ckung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Inf-
rastruktursicherungsbeitrag).
Zuständigkeiten und Verfahren
§ 2. (1) Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswe-
sen.
(2) Anträge gemäß § 1 sind jeweils ab dem 1. März 2024 bis zum 1. September
2028 alle drei Monate innerhalb eines Monats beim Bundesamt für Sicherheit im
Gesundheitswesen einzubringen.
(3) Die Anträge haben entsprechend den Vorgaben der Verordnung des Bundes-
amtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die elektronische Übermittlung
von Anträgen und Meldungen (Elektronische Einreichverordnung 2011 – EEVO) zu
erfolgen.
(4) Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen zum Nachweis der anspruchsbegrün-
denden Tatsachen sowie eine Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers
über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Unterlagen gemachten An-
gaben beizulegen.
(5) Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, denen unrichtige An-
gaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde lie-
gen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 All-
gemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.
Kostentragung
§ 3. (1) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Infrastruktursicherungs-
beitrag gemäß § 1 sind vom Bund zu tragen.
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