Entscheidungstexte nº G109/00. VfGH. 01-03-2001

Date01 Marzo 2001
01.03.2001
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 15
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.03.2001
Geschäftszahl
G109/00
Sammlungsnummer
16098
Leitsatz
Keine Verf assungswidrigkeit von Bestimmungen des KommunalsteuerG 1993 hinsichtlich der durc h Verweis
auf das EStG 1988 bewirkten Ei nbeziehung von Beschäftigungsvergütungen an ei ner Kapitalgesellschaft
wesentlich beteiligter Personen in die Kommunalsteuerpflicht; kein Verstoß der Regelung des EStG 1988
betreffend Umschreibung des maßgeblichen Beschäftigungsver hältnisses durch Abstellen auf das Vorliegen aller
sonstiger Merkmale eines Dienstverhältnisses unter Ausblendung der Weisungsgebun denheit gegen das
Determinierungsgebot und gegen den Gleichheitssatz
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. September 2000, A14/2000-1, berichtigt mit
Beschluß vom 29. November 2000, aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. 2000/13/004 8 protokollierten
Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antra g gestellt,
1) a) die Wortfolge ", sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des §22 Z2 des
Einkommensteuergesetzes 1988" im §2 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird
(Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. 819/1993, und
b) die Wortfolge "sowie Gehälter und sonstige V ergütungen jeder Art i m Sinne des §22 Z2 des
Einkommensteuergesetzes 1988" im zweiten Satz des §5 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem eine
Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. 819/1 993,
2) hilfsweise zusätzlich zu den zu Punkt 1) lita) und b) genannten Gesetzestexten
c) die Bestimmung des §22 Z2 Teilstrich 2 EStG 1988 (mit Ausna hme ihre s d urch da s
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, eingefügten letzten Satzes),
3) hilfsweise zusätzlich zu den zu Punkt 1) lita) und b) sowie 2) litc) genannten Gese tzestexten
d) die Bestimmung des §25 Abs1 Z1 litb EStG 1988,
e) den mit der Novelle BGBl. 680/1994 angefügten letzten Satz der Bestimmung des §47 Abs2 EStG 1988
und

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