Entscheidungstexte nº G11/71 G31/71 G33/71 G.... VfGH. 19-12-1972

ECLIECLI:AT:VFGH:1972:G11.1972
Date19 Diciembre 1972
1/94 Nr. 6945. Erk. v. 19. Dezember 1972, G 11/~ G 31
33, 39/3l/
V 13, 36/31, V 23
29, 45/32
Die Bestimmungen des ) 89 a StVO. 1960 sind jedoch nicht Gegen-
stand des Prüfungsverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist an den
Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und nicht befugt,
über den Umfang des Antrages hinausgehend Gesetzesstellen aufzu-
heben, deren Aufhebung nicht beantragt ist (vgl. Erk. Slg. Nr. 5326/
1968).
Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, den g 94 d StVO.
1960 als verfassungswidrig aufzuheben, konnte daher keine Folge
gegeben werden. Der Verfassungsgerichtshof hatte auszusprechen,
daß g 94 d StVO. 1960 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
III. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die
in Prüfung gezogenen Verordnungen auf verfassungsrechtlich ein-
wandfreien gesetzlichen Grundlagen beruhen.
IV. Es war daher auszusprechen, daß die in Prüfung gezogenen
Gesetzesbestimmungen nicht als verfassungswidrig und die in Prü-
fung gezogenen Verordnungen nicht als gesetzwidrig aufgehoben
werden.
6945
ZPO. und Durchführungsbestimmungen sowie Rechtsanwalts-
ordnung und Durchführungsbestimmungen betreffend das
Armenrecht
Erk. v. 19. Dezember 1972, G 11/+ G 31
33, 39/3+ V 13, 36/31, V 23
29,
45/72 (Siehe dazu Anlaßfall Slg. Nr. 6952, 6956/1932)
(Vgl. Kundmachung BGBl. Nr. 42, 43/1933)
1. g 66 Abs. 2 und ) 67 der Zivilprozeßordnung (ZPO. ), RGBI. Nr. 113/
1895 i. d. F. StGBI. Nr. 188/1945, sowie g 16 Abs. 2 der Rechtsanwaltsord-
nung (RAO. ), RGBI. Nr. 96/1868 i. d. F. StGBI. Nr. 95/1919, werden als ver-
fassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. November 1973 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung
im Bundesgesetzblat t verpflichtet.
2. a) Die Abs. 3 bis 6 der Z. 1 des Erlasses des Bundesministers für Justiz
vom 17. Jänner 1956 i. d. F. des Erlasses vom 13. Feber 1956 zum Bundes-
gesetz über Änderungen des zivilgerichtlichen Verfahrens, BGBl. Nr. 282/
1955; Bestellung des Armenvertreters, Änderung der Wertgrenzen, Verein-
heitlichung der Rechtsmittelfristen (Zl. 10. 175-2/56 und 10. 514-2/56), Justiz-
amtsblatt Nr. 3,
b) der zweite und dritte Satz des $ 193 Abs. 5 der Verordnung des
Bundesministeriums für Justiz, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I.
und II. Instanz (Geo.
) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBL
Nr. 264/1951,
Nr. 6945. Erk, v. 19. Dezember 1932, G 11/ G 31
33, 39/72k 1295
V 13, 36/71, V 23
29, 45/72
c) die Q 44 bis 50 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für
Wien, Niederösterreich und das Burgenland (bis zum Beschluß der Voll-
versammlung der Rechtsanwaltskammer vom 11. Juni 1930, genehmigt vom
Bundesminister für Justiz mit Erlaß vom 4. Dezember 1930, Zl. 11.
950-2/30,
kundgemacht im österreichischen Anwaltsblatt Nr. 3/1931: $g 43 bis 49; so-
dann bis zum Beschluß der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer vom
14. Juni 1972, genehmigt vom Bundesminister für Justiz mit Erlaß vom
14. September 1932, Zl. 13.
544-4 b/72, kundgemacht im Osterreichischen
Anwaltsblatt Nr. 11/1972: gg 45 bis 51) werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Mai 1933 in Kraft.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung der
Aufhebungen im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
3. Im übrigen werden die Gesetzes- und die Verordnungsprüfungs.
verfahren eingestellt.
Entscheidung s gründe:
I. A. 1. F. R. beabsichtigte, gegen A. F. beim Landesgericht für
ZRS. Wien eine Schadenersatzklage einzubringen. Er hat für diesen
Rechtsstreit die Bewilligung des Armenrechtes erwirkt (5 Nc 4/70
vom 20. März 1970); vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für
Wien, Niederösterreich und das Burgenland wurde am 1. April 1930
zu AZ 260/70 der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Heinrich
G.
, zum Armenvertreter bestellt.
Gegen diese Bestellung erhob der Beschwerdeführer eine auf
Art. 144 B-VG. gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
(B 101/70), in der er die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 MRK. geltend machte und
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.
2. Grundlage der Entscheidung über die Beigebung eines Rechts-
anwaltes als Armenvertreter durch das Prozeßgericht erster Instanz
und die Bestellung selbst durch den Ausschuß der Rechtsanwalts-
kammer ist g 66 ZPO. Diese Gesetzesstelle ist daher für die Ent-
scheidung des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall präjudi-
ziell.
Da im Zuge der Beratung Bedenken gegen die Verfassungsmäßig-
keit dieser Gesetzesstelle entstanden sind, hat der Verfassungs-
gerichtshof mit Beschluß vom 15. Dezember 1970 das Beschwerde-
verfahren unterbrochen und von Amts wegen das Verfahren nach
Art. 140 B-VG. zur Prüfung dieser Gesetzesstelle eingeleitet (G 11/31).
3. Für die Entscheidung im Beschwerdefall hat der Verfassungs-
gerichtshof aber unter der Voraussetzung, daß sie noch dem Rechts-
bestand angehört, die Bestimmung des ) 193 Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Justiz, womit die Geschäftsordnung für die

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