Entscheidungstexte nº G114/11. VfGH. 28-06-2012

Date28 Junio 2012
28.06.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Geschäftszahl
G114/11
Sammlungsnummer
19653
Leitsatz
Aufhebung der Regelu ng des ABGB über die alleinige Obsorge der Mutter für das uneheliche Kind wegen
Verstoßes gegen die EMRK folgend einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mangels
bestehender Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung unter maßgeblicher Beachtung d es Kindeswohles
Spruch
I. Der Satz "Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut." in §16 6
ABGB idF BGBl. I Nr. 135/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2013 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im
Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.
1. Mit dem auf Art89 Abs2 iVm Art140 B -VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien die Aufhebung des Satzes "Mit der Obsor ge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein
betraut." in §166 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (in der Folge: ABGB) idF des Kindschaftsrechts -
Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I 135/2000.
2. Der Antrag wird vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage gestellt. Die hier maßgeblichen
Bestimmungen des ABGB idgF (BGBl. I 135/2000) lauten (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):
"Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern
[...]
Obsorge
§144. Die Eltern haben das minderjährige Kind zu
pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu
vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in

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