Entscheidungstexte nº G117/02 G74/00. VfGH. 12-10-2002

Date12 Octubre 2002
12.10.2002
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.10.2002
Geschäftszahl
G117/02, G74/00
Sammlungsnummer
16692
Leitsatz
Widerspruch des Ausschlusses der Anrufung des Gerichts hinsichtlich der Entscheidung der
Verwaltungsbehörde über den Verlust des An spruchs des Grundeigentümers auf Entschädigung nach dem
Raumordnungsrecht wegen verspäteter Antragstellun g zu Art6 der Menschenrechtskonvention; Erfordernis der
Entscheidung durch ein Tribunal aufgrund Vorliegens eines civil r ight; keine Zulässigkeit einer Berufung infolge
Aufhebung der betreffenden W orte durch den Verfassungsgerichtshof und dadurch E röffnung der sukzessiven
Gerichtszuständigkeit
Spruch
I. In §34 Abs5 des Gesetzes vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark
(Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), LGBl. Nr. 127/1974 idF LGBl. Nr. 59/1995, werden im 3. und 4.
Satz jeweils die Worte "der Höhe" als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist verpflichtet, diesen A usspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt
kundzumachen.
II. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B630/99 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt
zugrunde liegt:
1. Die Be zirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat den Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen
Entschädigung dahingehend, als "die Gst. Nr. 378/2, 379, 383/3, 383/5 und 402/1 - 402/9, je KG Blumegg, durch
den am 25. März 1995 rechtskräftig gewordenen Flächenwidmungsplan de r Marktgemeinde Lannach von
Bauland ins Freiland übertragen worden seien", mit Bescheid vom 2. September 1998 gemäß §34 Ab s5 Stmk
ROG 1974 als unzulässig zurückgewiesen. Der Flächenwidmungsplan der Mar ktgemeinde Lanna ch sei mit
aufsichtsbehördlichem Bescheid der Steier märkischen Landesregierung vom 7. März 1995 genehmigt und durch
Anschlag an der A mtstafel in der Zeit vom 14. bis 31. März 1995 kundgemacht worden. Der
Flächenwidmungsplan 3.0. sei sohin am 1. April 1995 in Rechtskraft erwac hsen. Der Antragsteller ha be mit
Eingabe vom 20. März 1998, eingelangt am 24. März 1998, den Antrag auf Entschädigung gestellt. Er habe
somit die in §34 Abs5 Stmk ROG 1974 gesetzlich geregelte, nicht erstreckbare Frist zur Antragstellung, die ein
Jahr nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes abläuft, nicht eingehalten.
Die Steier märkische Landesregierung hat die dagegen erhobene Berufung mit bekämpftem Bescheid vom 22.
Februar 1999 als unbegründet abgewiesen. Sie geht davon aus, dass der Flächenwidmungsplan 3.0. am 29. März
1995 in Kraft getreten ist.

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