Entscheidungstexte nº G128/98 V65/98. VfGH. 01-12-1999

Date01 Diciembre 1999
01.12.1999
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.12.1999
Geschäftszahl
G128/98,V65/98
Sammlungsnummer
15671
Leitsatz
Aufhebung einer wiederverlautbarten Bestimmung der GewO 1994 betreffend die Weitergeltung einer
Ladenschlußvorschrift für den Großhandel wegen Überschre itung der Grenzen der erteilten Ermächtigung;
Rechtswidrigkeit der Wiederverlautbarung einer - angesichts der Auf hebung der normativen Grundlage der
Ladenschlußvorschrift durch das ArbeitsruheG - außer Kraft getretenen Bestimmung; Zulässigkeit des
(Individual-)Antrags auf Aufhebung der Wiederverlautbarung; Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrags
nach Aufhebung der wiederverlautbarten Bestimmung mangels eines tauglichen P rüfungsgegenstandes
Spruch
I. Die Ziffer 46 de s §376 der Gewerbeordnung 1994, Anlage 1 zur Kundmachung BGBl. Nr. 194/1994 über
die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird wegen Überschreitung der
Grenzen der erteilten Ermächtigung aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglic hen Kundmachun g dieser A ussprüche im Bundesgesetzblatt I
verpflichtet.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft die mit 27.000 S bestimmten Kosten
des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. Der Antrag, die Ziffer 46 des §376 der Gewer beordnung 1994 als verfassungswidrig aufz uheben, wird
zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die antragstellende Ge sellschaft mbH betreibt den Großhandel mit Waren aller Art einschließ lich von
Lebensmitteln in Form eines Großhan delsmarktes. Sie begehrt in zwei Anträgen die Aufhebung der Z46 des
§376 der als Gewerbeordnung 1994 wiederverlautbarten Gewerbeordnung 1973: In einem auf Art139a B-VG
gestützten Antrag (V65/98) wegen Überschreitung der Grenzen der erteilten Ermächtigun g zur
Wiederverlautbarung und in einem auf Art140 B-VG gestützten Antrag (G128/98) wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz und die verfassungsgesetzlich gewä hrleisteten Rechte auf freie Erwerbsausübung und
Privatautonomie.
Die angegriffene Bestimmung lautet seit der Wiederverlautbarung:

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