Entscheidungstexte nº G13/12. VfGH. 05-03-2012

Date05 Marzo 2012
05.03.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.03.2012
Geschäftszahl
G13/12
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes betreffend den
Ausschluss von Minderheitengesellscha ftern unzulässig; gerichtlicher Rechtsweg im anhängigen Verfahren
betreffend die Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses zumutbar
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
1. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG
gestützten Antrag bege hrt die Antragstellerin, mehrere B estimmungen des Bundesgesetzes über den Ausschluss
von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter-Ausschlussgesetz - GesAusG), BGBl. I 75/2006, in der Fassung
BGBl. I 71/2009, als verfassungswidrig aufzuheben. In concreto werden in §1 Abs1 die Wortfolge "oder
Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung", in §1 Abs4 erster S atz die Wortfolge " (der
Gesellschaftsvertrag)", in §1 Abs4 zweiter Satz die Wortfolge "ode r des Gesellschaftsvertrags", in §3 Abs1
erster Satz die Wortfolge "(die Geschäftsführung)", §3 Abs9 zur Gänze, in §4 Abs1 erster Satz die Wortfolge
"(der Gesellschaftsvertrag)", in §5 Abs1 erster Satz die Wortfolge
"(die Geschäftsführung)", in §5 Abs2 erster Satz die Wortfolge
"(die Geschäftsführung)", in §9 Abs2 dritter Satz die Wortfolge "oder wenn bei einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung die zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen nach dem 31 . Juli 2009 an die
Gesellschafter übersendet werden", in §9 Abs2 vierter Satz die Wortfolge "oder die Unterlagen an die
Gesellschafter übersendet wurden", so wie in §10 die Wortfolge "(der Gesellschaftsvertrag)" angefochten. In
eventu wird beantragt, in §1 Abs1 die Wortfolge "oder Generalversammlung einer Gesellschaft mi t beschränkter
Haftung" als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Zur Antra gslegitimation führt die Antragstellerin aus, sie sei Gesell schafterin der G Gesellschaft
m.b.H.. In der Generalversammlung vom 30. November 2011 habe die Hauptgesellscha fterin der G Gesellschaft
m.b.H., die
G Privatstiftung, den Beschluss gefasst, die Antragstellerin gemäß §1 Abs1 GesAusG aus der G Gesellschaft
m.b.H. auszuschließen. Die Bestimmung des §1 Abs1 GesAusG sei gegenüber der Antragstellerin, welche eine
Beteiligung an der Gesellschaft hält, welche einem Prozent des nominalen Stammkapitals entspricht, tatsächlich
- ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - wirksam geworden.
Durch Inkrafttreten des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes sei der Inhalt des Gesellschaftsvertrages der G
Gesellschaft m.b.H., die bis dahin keine Gesell schafterausschlussklausel enthalten habe, entgegen der

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