Entscheidungstexte nº G13/54 G14/54. VfGH. 16-12-1954

ECLIECLI:AT:VFGH:1954:G13.1954
Date16 Diciembre 1954
432 Nr.
2778.
Erk. v.
16.
Dezember
1954,
G
13/54, 14/54.
21. September 1954 mit der Möglichkeit des Eintritts von Verab-
redungsgefahr rechneten, geht unwiderleglich aus der Erklärung
in der Gegenschrift hervor, daß die Organe des Landesgendarmerie-
kommandos, "um die Gefahr einer Verabredung von vornherein
auszuschließen", den Beschwerdeführer zur polizeilichen Vernehmung
im telephonischen Wege und ohne Angabe des Gegenstandes der
Vernehmung bestellt hätten. Bei dieser Lage der Dinge schwindet
die ernstliche Aussicht, die entscheidende Behauptung der Gegen-
schrift, daß der richterliche Haftbefehl wegen Gefahr im Verzuge
nicht mehr habe eingeholt werden können, glaubhaft zu machen.
Denn wenn die belangte Behörde auf Grund des Ergebnisses ihrer
Erhebungen bei den übrigen als Mitschuldige verdächtigten Personen
glaubte, mit der Notwendigkeit der Verhaftung des Beschwerde-
führers wegen Verabredungsgefahr für den Fall rechnen zu müssen,
als er alle Schuld in Abrede stellen sollte, so stand ihr, den Erhebungs-
akten zufolge, für die Einholung des Haftbefehls die Zeit vom 14. bis
21. September 1954, also der Zeitraum einer vollen Woche, zur Ver-
fügung. Damit bricht aber die Behauptung, es habe die Einholung
des richterlichen Haftbefehles wegen Gefahr im Verzuge unterbleiben
müssen, als unrichtig zusammen.
Die Inhaftnahme des Beschwerdeführer ohne den im konkreten
Fall durchaus möglichen richterlichen Haftbefehl erweist sich somit
als verfassungswidrig.
Bei diesem Ausgang der Beschwerdeprüfung kann es unerörtert
bleiben, ob die Organe des Landesgendarmeriekommandos für Nieder-
österreich zur Verhaftung des in Wien-Stammersdorf wohnhaften
Beschwerdeführers zuständig waren oder nicht.
Aus diesen Erwägungen war der Beschwerde Folge zu geben.
2778
Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Mietengesetzes
über die Mietenkommission. Nach dem B.-VG. dürfen die ordent-
lichen Gerichte nicht zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Be-
scheiden der Verwaltungsbehörden berufen werden. Verletzung
des Grundsatzes der Trennung der Gewalten nach Art. 94 B.-VG.
Die Einräumung der Entscheidungsbefugnis an eine Verwaltungs-
behörde über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels steht im Wider-
spruch zu Art. 103 Z. 4 B.-VG.
Erk. v.
16.
Dezember
1954,
G
13/54, 14/54.
Die Bestimmungen des
§
28 Abs. 5, Abs.7 Satz 2 und Abs. 8 Zl. 4 und 5
des Mietengesetzes in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember
1950, BGBI.Nr. 27/1951, und vom 21. September 1951, BGBI. Nr. 228/1951,
werden als verfassungswidrig aufgehoben.

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