Entscheidungstexte nº G140/03 ua. VfGH. 10-03-2004

Date10 Marzo 2004
10.03.2004
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 25
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.03.2004
Geschäftszahl
G140/03 ua
Sammlungsnummer
17160
Leitsatz
Kompetenzwidrigkeit der Regelungen des Verrechnungsstellengesetzes über die Or ganisation und die Aufgaben
der Verrechnungsstelle zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung; keine An gelegenheit der alleinigen
Bundesgesetzgebung, sondern der Grundsatzgesetzgebung des Bu ndes und der Ausf ührungsgesetzgebung der
Länder; keine Einrichtung einer Börse durch Errichtung der Verrechnungsstelle
Spruch
Die §§3, 4 und 9 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die
Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleic hsenergie geregelt
werden, Art9 des E nergieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, werden als verfassungswidrig
aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist z ur unverzüglichen Kundmachung dieser Auss prüche im Bundesgesetzblatt I
verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwe rde der Energy Balancing AG (EBAG) gegen die
Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. April 2001, Zl. 551.355/5-VIII/1/01 und Zl.
551.355/29-VIII/1/01, anhängig, mit denen der Bundesmi nister für Wirtschaft und Arbeit der APCS Power
Clearing and Settlement AG (APCS) gemäß §3 iVm §4 des Verrechnungsstellengesetzes die Konzession f ür den
Betrieb einer V errechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie für jenen
Regelzonenbereich, der durch den vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid Gmbh abgedeckten
Netzbereich gebildet ist, erteilte und den Antrag der E BAG auf Erteilung einer gleichartigen Konzession gemäß
§3 iVm §4 des Verrechnungsstellengesetzes abwies.
2. Diesen Bescheiden liegt folgende Rechtslage zugrunde:
Die §§1 bis 4, 9 und 10 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben u nd
die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt
werden, Art9 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, i n der Folge
Verrechnungsstellengesetz, lauten (die aufzuhebenden Bestimmungen sind hervorgehoben) :
"Anwendungsbereich
Verfassungsgerichtshof 10.03.2004
www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 25
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit u nd Organisation von
Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsener gie.
(2) Verrechnungsstellen für Transaktionen u nd Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Markt teilnehmern zur Verfügung
gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende
Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge f ür den Abruf von
Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt
sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet.
Bilanzgruppenkoordinator
§2. Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie betreibt, ist
ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundes gesetz als beliehenes
Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnah me auf das volkswirtschaftliche
Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§3 Abs1) zu besorgen.
Ausübungsvoraussetzungen
§3. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft u nd Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur
für eine Regelzone erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der
Konzession für zwei Regelbereiche möglich.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit de n zur Sic herstellung der Aufgaben
erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterla gen anzuschließen:
1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen
Kontrollverfahren her vorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei
Geschäftsjahre zu enthalten;
4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und P reisbildungssystems für die
Ausgleichsenergie in technischer und
organisatorischer Hinsicht;
5. die H öhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur fr eien Verfügung
stehenden Anfangskapitals;
6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung
am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem
Konzern angehören;
7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qua lifikation zum Betrieb des Unternehmens.
(4) Liegen für einen Regelbereich mehrere Anträge a uf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem
Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an
einem funktionierenden Strommarkt bestmöglich entspricht.
Konzessionsvoraussetzungen
§4. (1) Eine Konzession gemäß §3 darf nur erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber die im §9 angeführten Aufgaben kostengünsti g und sicher zu erfüllen vermag;
2. für den Regelbereich, für den die K onzession beantragt wird, keine Konzession für e ine
Verrechnungsstelle vergeben wurde;
3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden
und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT