Entscheidungstexte nº G141/2022 (G141/2022-13). VfGH. 05-10-2022
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2022:G141.2022 |
| Date | 05 October 2022 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 141/2022-13
5. Oktober 2022
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Angela JULCHER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Katharina RIEDLER, LL.M.
als Schriftführerin,
G 141/2022-13
05.10.2022
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über den Antrag der WIENER LANDESREGIERUNG, § 59 TKG 2021 sowie näher be-
zeichnete Wortfolgen in § 55 TKG 2021 sowie im Inhaltsverzeichnis des TKG 2021,
als verfassungswidrig aufzuheben (samt Eventualantrag), in seiner heutigen nicht-
öffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
I. 1. Die Wortfolge "nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Not-
wendigkeit zu berücksichtigen sind und" in § 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 –
TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, wird als verfassungswidrig auf-
gehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche
im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Antrag begehrt die
Wiener Landesregierung, § 59 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunika-
tionsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I
190/2021, die Wortfolgen "und § 59 Abs. 3" in § 55 TKG 2021 und die Wortfolge
"§ 59. Standortrecht" im Inhaltsverzeichnis des TKG 2021, in eventu § 59 Abs. 3
TKG 2021, die Wortfolge "und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 3 anzubieten"
in § 59 Abs. 4 TKG 2021 sowie die Wortfolge "und § 59 Abs. 3" in § 55 TKG 2021
als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommu-
nikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird,
1
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G 141/2022-13
05.10.2022
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BGBl. I 190/2021, lauten wie folgt (die mit Hauptantrag angefochtenen Bestim-
mungen sind hervorgehoben):
"Inhaltsverzeichnis
[…]
§ 59. Standortrecht
[…]
Richtsätze für die Wertminderung und Abgeltungssätze
§ 55. Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften
oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 und § 59
Abs. 3 durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Diese Richtsätze sind, soweit
zweckmäßig, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in An-
spruch genommenen Liegenschaft oder des Objekts festzulegen. Bei Erlassung der
Verordnung nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde die Zielbestim-
mungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen.
Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu geben.
[…]
Standortrecht
§ 59. (1) Standorte im Sinne dieser Bestimmung sind Antennentragemasten samt
allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten
Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind. Bereitsteller eines öf-
fentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummernge-
bundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, sind berechtigt, zu
diesem Zweck Standortrechte zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneue-
rung und Erweiterung von Standorten an Liegenschaften, die unmittelbar oder
mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, in An-
spruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht
oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2. eine Mitbenutzung nach § 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tun-
lich ist.
(2) Für Standortrechte nach Abs. 1 gilt § 75 mit der Maßgabe, dass nur Verfügun-
gen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit zu berücksichtigen sind
und der Eigentümer dem Berechtigten einen adäquaten Ersatzstandort anzubie-
ten hat, sofern dies technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Dem gemäß Abs. 1 belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung
durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.
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