Entscheidungstexte nº G17/64. VfGH. 15-10-1964
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1964:G17.1964 |
Date | 15 Octubre 1964 |
NI'. 4836. Erle v. 15. Oktober 1964, G 17/64
651
4836
Burgenländisches jagdgesetz, BGB!. Nr. 2/1951; Aufhebung einiger
Worte im
§
113 Abs. 1 wegen Widerspruches zu Art. 94 B.-VG.
Art. 94 B.-VG. bedeutet auch das Verbot der Heranziehung von
Gerichten als Prüfungsinstanz gegenüber Bescheiden von Verwal-
tungsbehörden. Ein durch Gesetz eingerichtetes Organ ist nur
dann ein Gericht, wenn seine Einrichtung als Gericht aus dem
Gesetz deutlich erkennbar ist
Erk. v. 15. Oktober 1964, G 17/64
Die in
§
113 Abs. 1 des burgenländischen Gesetzes vom 15. Dezember 1949,
LGBI. für das Land Burgenland Nr. 2/1951, betreffend das Jagdrecht im Burgen-
land (Jagdgesetz) enthaltenen Worte "jedoch kann der Schiedsspruch
aus den im
§
595 der Zivilprozeßordnung angeführten Gründen, abgesehen
von Pkt. 1, von dem ordentlichen Gericht als unwirksam erklärt werden"
werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kund-
machung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe :
1.
Beim Verfassungsgerichtshof ist unter der Zl. B 139/63 eine
Beschwerde gemäß Art. 144
B.-
VG. anhängig, die gegen den Schieds-
spruch eines gemäß
§
99 des burgenländischen Jagdgesetzes, LG BI.
NI'. 2/1951, zusammengetretenen Schiedsgerichtes gerichtet ist. Bei
Prüfung seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerde
hat der Verfassungsgerichtshof auch
7.U
prüfen, ob dieses Schieds-
gericht als Gericht oder als Verwaltungsbehörde anzusehen ist, weil
der Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 B.-VG. nur zuständig ist
zu erkennen, ob ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt worden ist.
Wenn es sich aber bei dem Schiedsspruch um einen Bescheid einer
Verwaltungsbehörde handelt, ist weiters zu prüfen, ob der Instanzenzug
erschöpft ist. Bei der Prüfung dieser :Frage hat der Verfassungs-
gerichtshof
§
113 Abs. 1 des burgenländischen Jagdgesetzes anzu-
wenden, weil diese Gesetzesstelle von den Rechtsmitteln gegen solche
Schiedssprüche handelt.
§
113 Abs. lieg. cit. be1:ltimmt, daß wider
den Schiedsspruch eine Berufung an eine höhere schiedsgerichtliche
Instanz nicht stattfindet, daß jedoch der Schiedsspruch aus den in
§
595 ZPO. angeführten Gründen, abgesehen von Pkt. 1, von dem
ordentlichen Gericht als unwirksam erklärt werden kann. Der Ver-
fassungsgerichtshof hat dann aber auch in diesem Zusammenhang zu
prüfen, ob durch diese Bestimmung auch die Zuständigkeit des Ver-
fassungsgerichtshofes zur Prüfung des Schiedsspruches ausgeschlossen
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