Entscheidungstexte nº G17/85. VfGH. 14-06-1985

Date14 Junio 1985
14.06.1985
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.06.1985
Geschäftszahl
G17/85
Sammlungsnummer
10452
Leitsatz
Ktn. NaturschutzG; Präjudizialität des gesamten §22 wegen inhaltlicher Einheit; in §22 vor gesehene
Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über Entschädigungsbegehren durch e in Gericht -
Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung iS des Art94 B-VG
Spruch
§22 des Ktn. Naturschutzgesetzes, LGBl. 2/1953, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Ktn. ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im LGBl. verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH ist zu B49 7/80 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Ktn. Landesregierung an hängig, mit
dem einem Antrag des Bf., der Eigentümer von Grundflächen ist, die zu dem mit V der Ktn. Landesregierung
LGBl. 102/ 1979 erklärten Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) "Salblatnigmoor be i Eberndorf" gehören,
auf Gewährung einer Entschädigung nach §22 Ktn. NaturschutzG, LGBl. 2/1953 (auf diese Bestimmung bezieht
sich im folgenden die Bezeichnung "§22"), keine Folge gegeben wurde.
Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein
Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäß igkeit des §22 einzuleiten (Besc hl. vom 29. November 1984
B497/80).
2. §22 Ktn. NaturschutzG lautet:
"Wird durch die Erklärung zu einem Natursch utzgebiet, zu einem geschützten Landschaftsgebiet oder zu einem
Naturdenkmal die Wirtschaftsführung des durch die Schutzmaßnahmen Betroffenen wesentlich erschwert oder
unmöglich gemacht oder der Ertrag erheblich vermindert, ist dem Geschädigten eine angemessene
Entschädigung, sofern diese nicht aus a nderen Mitteln gezahlt w ird oder einem aus der getroffenen Anordnung
Nutzen Ziehenden zumutbar ist, aus Landesmitteln zu gewähren. Das Ansuchen um Entschädigung ist binnen 3
Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides bei der Landesre gierung
einzubringen. Über die Höhe der in Geld zu leistenden Entschädigung entsc heidet die Landesregierung nach
Anhörung von Sachverständigen. Bei der Bemessung der Entschädigung wird der Wert der besonderen Vorliebe
nicht berücksichtigt. Binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides über die festgesetzte E ntschädigung

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