Entscheidungstexte nº G20/70. VfGH. 14-10-1970

ECLIECLI:AT:VFGH:1970:G20.1970
Date14 Octubre 1970
644
NI. 6278. Erk. v. 14. Oktober 1970, G 20170
C.
Angefochten ist auch die Wahl des Landeshauptmannes. Dies~
bezüglich ist keine besondere Rechswidrigkeit geltend gemacht
worden. .
Die Wahl ist dem Gesetz entsprechend erfolgt.
Insoweit war die Anfechtung abzuweisen.
6278
Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm; Aufhebung von
Art. IX Abs. 3 letzter Satz wegen Verstoßes gegen Art. 94 B-VG.
Erk. v. 14.Oktober 1970,
G
20(70
(vgl. Kundmachung BGBl.
Nr. 217/1971)
Art. IX Abs. 3, letzter Satz, des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBI.
Nr. 110, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der
Geridltsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürger-
lichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), wird als verfassungswidrig auf-
gehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aufhebung unverzüglidl im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Entscheidungsgründe:
1.
a) Art. IX Abs. 3 des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl.
NI. 110, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung
der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm) hat den folgenden
Wortlaut:
"Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über
eine exterritoriale Person begründet oder die Exterritorialität zu
Gunsten einer Person anerkannt ist, hat das Gericht hierüber die
Erklärung des Justizministers einzuholen. Diese ist für das Gericht
bei Beurteilung der Zuständigkeit bindend."
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG. den
Antrag, den letzten Satz des Art. IX Abs. 3 EGJN als verfassungs-
widrig aufzuheben.
Nach der Darstellung im Antrag ist diese Gesetzesstelle Voraus-
setzung für seine Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß
des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner
1970, GZ. 43 R 760/69 (GZ. 4 C 113/69 des Bezirksgerichtes Döbling).
In diesem Verfahren ist über eine Klage (Vaterschafts- und Unter-
haltsklage) gegen einen griechischen Staatsbürger
Zu
entsctleiden,

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