Entscheidungstexte nº G215/2024, V131/2024. VfGH. 16-12-2025
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2025:G215.2024 |
| Date | 16 December 2025 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 215/2024-19, V 131/2024-19
16. Dezember 2025
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Angela JULCHER,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Stefan PERNER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Dr. Luka SAMONIG
als Schriftführer,
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in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmä-
ßigkeit des § 1 Abs. 1 und 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 und § 13 Luftfahrtsicherheitsge-
setz 2011 und der Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nationales Sicherheitspro-
gramm-Verordnung und der Zeile vier der Anlage zur Nationales
Sicherheitsprogramm-Verordnung in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung ge-
mäß Art. 140 B-VG und Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
I. § 1 Abs. 1 und 2, § 6, § 8 und § 13 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmun-
gen über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt getroffen wer-
LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, idF BGBl. I Nr. 161/2013 werden nicht als ver-
fassungswidrig aufgehoben.
II. § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der ein nati-
onales Sicherheitsprogramm erlassen wird (Nationales Sicherheitsprogramm-
Verordnung – NaSP-VO), und die Zeile vier der Anlage zur Nationales Sicher-
heitsprogramm-Verordnung, BGBl. II Nr. 276/2011, werden nicht als gesetz-
widrig aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E 1128/2024 eine auf Art. 144 B-VG
gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Beschwerdeführer hielt sich am 29. Juni 2023 im Sicherheitsbereich des
Flughafens Wien-Schwechat auf. Beim Durchschreiten der Metalldetektor-
schleuse wurde ein Echtalarm ausgelöst. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin
von einem die Kontrolle durchführenden Bediensteten der Vienna International
Airport Security Services GmbH aufgefordert, die Schuhe auszuziehen und neuer-
lich durch die Metalldetektorschleuse zu gehen. Dieser Aufforderung kam der Be-
schwerdeführer nach. Beim zweiten Durchschreiten der Metalldetektorschleuse
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wurde neuerlich ein (sogenannter Quoten-)Alarm ausgelöst. Im Anschluss an die-
sen zweiten Alarm erfolgte eine Durchsuchung des Beschwerdeführers per Hand
durch einen Bediensteten des bezeichneten Unternehmens.
1.2. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Durchsuchung per Hand durch einen
Bediensteten der Vienna International Airport Security Services GmbH mit einer
Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der
Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er am Flughafen Wien-
Schwechat nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – im Vollzug und unter Auf-
sicht der Landespolizeidirektion Niederösterreich – körperlich durchsucht worden
sei. Die Durchsuchung sei willkürlich nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Der Be-
schwerdeführer sei vor allen anderen Passagieren sichtbar zur Seite genommen
und am ganzen Körper abgegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe empfind-
lich reagiert, dennoch sei der Eingriff in seine Privatsphäre nicht beendet worden.
Durch die willkürliche Durchsuchung des Beschwerdeführers sei er in seinem
Grundrecht gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden, weil die Durchsuchung unver-
hältnismäßig gewesen sei.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Maßnahmenbe-
schwerde mit Beschluss vom 10. Februar 2024 als unzulässig zurück. Das Landes-
verwaltungsgericht Niederösterreich begründete dies im Wesentlichen folgender-
maßen:
Bei der Übertragung der Verantwortlichkeiten für die – nach der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 – durchzuführenden Kon-
trollmaßnahmen auf den Zivilflugplatzhalter in § 1 Abs. 2 Luftfahrtsicherheitsge-
setz 2011, § 1 Abs. 1 Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung und der Anlage
der Verordnung handle es sich um eine Inpflichtnahme eines außerhalb der Ver-
waltungsorganisation stehenden privaten Rechtsträgers. Bei der Inpflichtnahme
Privater handle es sich um eine gesetzlich begründete Mitwirkungspflicht an einer
im öffentlichen Interesse gelegenen staatlichen Aufgabe auf Grund einer beson-
deren Sachnähe. Dies habe zur Folge, dass Private, die im Rahmen ihrer gesetzlich
begründeten Mitwirkungspflicht tätig würden, in Vollziehung der Gesetze handel-
ten.
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