Entscheidungstexte nº G22/12. VfGH. 27-06-2012

Date27 Junio 2012
27.06.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.06.2012
Geschäftszahl
G22/12
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Sbg RaumOG 2009 über das touristische
Vermietungsverbot und damit in Zusammenhang stehende behördliche Ermächtigungen unzulässig; teils zu
enger Anfechtungsumfang bzw Z umutbarkeit des Verwaltungsrechtsweg es, teils fehlende konkrete Darlegungen
eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Antrag
1. Der Antragsteller begehrt gemäß Art140 B-VG, "den ersten Satz des §31 Abs5 sowie die Absätze 6
und 7 des §31 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr. 30/2009 id gF" als verfassungswidrig
aufzuheben.
2. Seine Antragslegitimation begründet der Antragsteller wie folgt: Er sei Alleinei gentümer einer
Wohnung in einem Wohnhaus auf einer bestimmten Liegenschaft in der Gemeinde Saalbach. Dieses Wohnhaus
sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Saalbach aus dem Jahr 1977 baubehördlich bewilligt worden;
die Benützungsbewilligung datiere aus dem Jahr 1978. In diesem Wohnhaus befänden sich sieben
Eigentumswohnungen, somit mehr als die in §31 Abs5 Sbg. ROG 2009 genannten fünf Wohnungen. Es handle
sich um keinen Betrieb zur gewerblichen Beherbergung; d ie Wohnung des Antragstellers werde "bis heute nur
an Gastgewerbep ersonal vermietet und nicht touristisc h genutzt", sod ass dieses Wohnhaus bzw. die Wohnung
des Antragstellers nicht unter die Ausnahmebestimmung des §31 Abs5 Z1 bis 3 Sbg. ROG 2009 falle. Das
"touristische Vermietungsverbot" des ersten Satzes des §31 Abs5 Sbg. ROG 2009 und die "überschießenden
behördlichen Ermächtigungen zum jederze itigen Zutritt [zur Wohnung des Antragstellers] und die
Auskunftserteilungspflicht an Gemeindeorgane" der Abs6 und 7 leg.cit. würden den Antragsteller unmittelbar in
seinen Rechten verletzen und ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides für
den Antragsteller wirksam werden.
3. Seine Bedenken ob der Verfassungs mäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen legt der
Antragsteller wie folgt dar:
3.1. Das "touristische Vermietungsverbot" des §31
Abs5 erster Satz Sbg. ROG 2009 stelle gegenüber der legalen Vermietungsmöglichkeit in Bauten mit weniger
als fünf Wohnungen eine unsachliche Differenzierung dar und verstoße daher gegen den Gleichheitssatz des
Art2 StGG und das Diskriminierungsverbot des Art18 AEUV. Außerdem handle es sich um einen gravierenden

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