Entscheidungstexte nº G24/89 G25/89 G26/89 G.... VfGH. 27-11-1990

Date27 Noviembre 1990
27.11.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.11.1990
Geschäftszahl
G24/89,G25/89,G26/89,G27/89,G57/89,G72/89,G276/89,G277/89, G278/89,G310/8 9,G106/90
Sammlungsnummer
12546
Leitsatz
Keine Präjudizialität eines, keine untrennbare Einheit mit den in Prüfung gezogenen Teilen einer Norm
bildenden Teils einer Bestimmung;
denkmögliche Annahme der Präjudizialität bei Tod des Beschwerdeführers im - beim Ver waltungsgerichtshof
anhängigen - Anlaßverfahren zu einem Normprüfungsverfahren;
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen, finanzstrafrechtlichen Norm eines
Getränkesteuergesetzes mangels gerichtlicher Zus tändigkeit bei aufgrund der vorgesehenen Strafhöhe in den
Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden Delikten; Verletzung des Gleichheitsrechtes; kein
Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer der beim Verwaltungsgerichtshof anhängi gen Anlaßverfahren
Spruch
I. 1. §10 des Getränkeste uergesetzes für Wien 197 1, LGBl. Nr. 2/1 971, idF LGBl. N r. 32/1973, war
verfassungswidrig.
Diese Gesetzesbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
2. Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt
kundzumachen.
II. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zu A7 - A10/89, A13/89, A15/89 und A30/89 werden, soweit
darin die Aufhebung des Abs3 des §10 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2/ 1971, idF LGBl.
Nr. 32/1973, beantragt wird, als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Anträge der A W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W G, sowie der L S, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. R R, auf Zuspruch eines Kostenersatzes, werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. §10 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2/1971 idF der Getränkesteuergesetz-Novelle
1973, LGBl. Nr. 32/1973, lautet wie folgt:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird,
werden als Übertretungen bis zum Fünfzigfachen des Betrages bestraft, um den die Steuer verkürzt oder der
Verkürzung ausgesetzt wurde. Läßt sich das Ausmaß der Steuerverkürzung oder -gefährdung nicht feststellen, so
hat der im Steuerbescheid festgesetzte Steuerbetrag die Grundlage für die Bemessung der Strafe zu bilden. Im
Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu drei Monaten.

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