Entscheidungstexte nº G241/85 G242/85. VfGH. 11-03-1986

Date11 Marzo 1986
11.03.1986
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
11.03.1986
Geschäftszahl
G241/85,G242/85
Sammlungsnummer
10818
Leitsatz
GewerbesteuerG §29 Abs2 und 3; Folgen einer fehlerhaften Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen -
Verstoß der Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz
Spruch
Die Abs2 und 3 des §29 Gewerbesteuergesetz, BGBl. 2/1954, in der Stammfassung, waren verfa ssungswidrig.
Die Gesetzesstellen sind nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGB l. verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Lohnsummensteuer (Abschnitt III des Gewerbeste uergesetzes) ist eine Selbstbemessungsabgabe und für
einen Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Monates fällig (§28 Abs1). Bei ihrer Berechnung ist von
einem Steuermeßbetrag auszugehen, der durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf die
Lohnsumme zu ermitteln ist (§27 Abs1). Dieser Steuermeßbetrag wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder
einer beteiligten (hebeberechtigten) Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der
Festsetzung dargetan wird; die Festsetzung erfolgt jewei ls f ür ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der
Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten gezahlt hat (§29 Abs1). Dazu bestimmten
die Abs2 und 3 in der Stammfassung (vor der erstmalig für 1984 anzuwendenden N ovelle BGBl. 531/1984):
"(2) Der Antrag auf Fes tsetzung des Steuermeßbetrages muß innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Die Antragsfrist ist e ine Ausschlußfrist. Der Steuermeßbetrag ist aber auf Antrag der Gemeinde auch nach
Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festgestellt w ird, daß der Unternehmer die Erklärun gen über die
Berechnungsgrundlagen (§28) vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig abgegebe n hat."
2. Beim VfGH ist zu B151/84 die Beschwerde einer Gesellschaft anhängig, die im Dezember 1982 beim
Finanzamt Anträge auf Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme für die Kalenderjahre 1978 und
1979 gestellt hatte, weil durch einen Fehler bei der elektronischen Datenverarbeitung 461080 S zuviel an
Lohnsummensteuer abgeführt worden seien. Mit dem angefochtene n Berufungsbescheid wurden die A nträge
wegen Ablaufes der in §29 Abs2 GewStG dafür vorgesehenen Frist abgewiesen.
Ferner richtet sich eine zu B142/85 anhängige Beschwerde gegen den Bescheid einer Finanzlandesdirektion,
worin die antragsgemäß erfolgte Festsetzung des Steuermeßbetrages für die Jahre 1979 bis 1981 in Ausübung

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