Entscheidungstexte nº G25/60. VfGH. 23-06-1961

ECLIECLI:AT:VFGH:1961:G25.1961
Date23 Junio 1961
294
Nr. 3980. Erk. v. 23. Juni 1961, G 25/60.
nicht angehörigen Personen nicht in die zur Vertretung seiner Interessen
bestimmte Körperschaft aufzunehmen.
Die in Prüfung gezogene Bestimmung des
§
18 Abs. 3 des Bauern·
kammergesetzes in seiner gegenwärtigen Fassung war demnach wegen
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes aller
Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B.-VG.) als verfassungswidrig
aufzuheben.
IV. Die Wahlordnung (Verordnung der Steiermärkischen Landes-
regierung vom
22.
Juni
1959,
LGBl. für das Land Steiermark Nr.
52)
enthielt eine mit dem Gesetz gleichlautende Bestimmung. Sie war
wegen Wegfalles des Gesetzes gleichfalls aufzuheben.
V. Auf das Gesetz vom 4. Feber
1961,
LGBl. für das Land Steier-
mark Nr.
62,
mit dem das Bauernkammergesetz abgeändert wird,
hatte der Verfassungsgerichtshof nicht Bedacht zu nehmen, weil es
nach seinem Art.
Ir
erst mit Wirkung vom
1.
Jänner
1962
in Kraft
tritt.
3980
§
19 Abs. 2 Z. 9 a Mietengesetz ; erster Halbsatz ist nicht ver-
fassungswidrig, zweiter Halbsatz ist gleichheitssatzwidrig. Die
Zusammenfassung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Funk-
tionen in der Hand eines Verwaltungsorganes ist an sich zulässig;
es darf aber dadurch keine Gleichheitsrechtsverletzung entstehen.
Beeinflussung hoheitsrechtlicher Entscheidungen durch Wahr-
nehmung privatwirtschaftlicher Interessen? Gesetzliche Aus-
nahmen vom umfassenden Kündigungsschutz des Mietengesetzes ;
verschiedene Gestaltung.
Erk. v. 23. Juni 1961, G 25/60.
§
19 Abs. 2 Z. 9 a, zweiter Halbsatz des Mietengesetzes ("ob diese Voraus-
setzung zutrifft, entscheidet im Zweifel das Bundesministerium, dem die
Verwaltung des Mietgegenstandes untersteht;") wird als verfassungswidrig
aufgehoben. Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.
Der erste Halbsatz des
§
19 Abs. 2 Z. 9 ades Mietengesetzes ist nicht
verfassungswidrig.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
hat im Anlaßfall gemäß
§
19
Abs.
2
Z.
9
a Mietengesetz entschieden,
daß der Mietgegenstand der Beschwerdeführerinnen auf eine Art
verwendet werden soll, die im höheren Maße den Interessen der Ver-
waltung dient als die gegenwärtige Verwendung. Die Entscheidung
des zuständigen Bundesministers ist - ebenso wie der im
§
19
Abs. 2

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT