Entscheidungstexte nº G26/62. VfGH. 25-03-1963

ECLIECLI:AT:VFGH:1963:G26.1963
Date25 Marzo 1963
180
Nr. 4398. Erk. v. 25. März 1963, G 26/62.
am Tatort geparkt zu haben. Die belangte Behörde war daher auf
Grund der zitierten Rechtsnormen verpflichtet, den Beschwerdeführer
von Amts wegen zu verfolgen.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, mit allem
Nachdruck darauf hinzuweisen, daß das Vertrauen der Bevölkerung
in die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung beeinträchtigt wird, wenn
sie feststellen muß, daß die pflichtgemäße Ahndung von Rechtsver-
letzungen nicht gleichmäßig erfolgt. Es mag richtig sein, daß der Perso-
nalmangel bei der Bundespolizeidirektion Wien mit eine Rolle gespielt
hat. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß der Tatort derart im Gesichts-
feld des Wacheorgans im Verkehrsturm Ecke K.-Straße-W.-Gasse-
P.-Straße im 1. Wiener Gemeindebezirk liegt, daß das verbots widrige
Parken nicht zu übersehen ist.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid
weder in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz noch in einem anderen
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden. Damit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
4398
Fremdenverkehrsgesetz Kärnten, LGBl. Nr. 1/1962; Aufhebung
der
§§
49
und
50.
Die darin geregelten Fremdenverkehrsförderungs-
beiträge sind Abgaben im Sinne der Finanzverfassung, aber keine
Fremdenverkehrsabgaben gemäß
§
9 Abs. 1 Z. 4 FAG. 1959.
Inhalt des Begriffes "Fremdenverkehrsabgaben" . Erweiterungs-
fähigkeit des Kreises der ausschließlichen Landes (Gemeinde) ab-
gaben; Einschränkungen der Zuständigkeit des Landesgesetz-
gebers. Gleichartigkeit von Abgaben.
Erk. v. 25. März 1963, G 26/62.
Die
§§
49
und
50
des Gesetzes vom
6.
November
1961,
LGBl. für Kärnten
Nr.
1/1962,
über die Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrs-
gesetz) werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Aufhebung wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1963 wirksam.
Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.
Entscheidungsgründe:
I.
a) Der Verfassungsgerichtshof hat nach dem Ergebnis der öffent-
lichen mündlichen Verhandlung vom
10.
Dezember
1962
das Verfahren
in den Beschwerdefällen B
210, 235, 239, 242, 245, 263, 288, 297, 320,
333
und
344,
alle aus
1962,
die sich allesamt gegen Bescheide der
Kärntner Landesregierung in Handhabung der
§§
49
und
50
des
Gesetzes vom
6.
November
1961,
LGBl. für Kärnten Nr.
1/1962,

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