Entscheidungstexte nº G260/2017 (G260/2017-10). VfGH. 02-03-2018

ECLIECLI:AT:VFGH:2018:G260.2017
Date02 Marzo 2018
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 260/2017-10
2. März 2018
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der
Präsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN,
in Anwesenheit des Vizepräsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie der Ersatzmitglieder
Dr. Nikolaus BACHLER,
Dr. Robert SCHICK und
Mag. Werner SUPPAN
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Dr. Beate SÜNDHOFER
als Schriftführerin,
G 260/2017-10
02.03.2018
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in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungs-
mäßigkeit des § 7m Abs. 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG),
BGBl. 459/1993 idF BGBl. I 94/2014, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung
gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
I. § 7m Abs. 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, BGBl.
Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014, war verfassungswidrig.
II. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bun-
desgesetzblatt I kundzumachen.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E 693/2017 eine auf Art. 144 B-VG
gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat ein slowenisches Unternehmen mit
der Durchführung von Bauarbeiten an einem näher bezeichneten Objekt beauf-
tragt. Anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei vom 13. Oktober 2016 wurde
festgestellt, dass dieses slowenische Unternehmen, entgegen § 7d Arbeitsver-
tragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), keine Lohnunterlagen bereitgehalten
habe.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18. Oktober 2016 wurde
der beschwerdeführenden Gesellschaft der Erlag einer Sicherheitsleistung in der
Höhe von € 20.000,– aufgetragen. In ihrer Begründung verwies die Behörde auf
die nicht bereitgehaltenen Lohnunterlagen des slowenischen Unternehmens und
führte aus, dass es sich um einen ausländischen Arbeitgeber ohne Sitz im Bun-
desgebiet handle und kein Rechtshilfeabkommen mit Slowenien bestehe. Gegen
diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde beim
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragte, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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