Entscheidungstexte nº G265/2022. VfGH. 05-10-2023
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2023:G265.2022 |
Date | 05 Octubre 2023 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 265/2022-45
5. Oktober 2023
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Nikolaus BACHLER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Elke HASLINGER
als Schriftführerin,
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in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmä-
ßigkeit des § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 2a, § 3b Abs. 2 und § 6a ABBAG-
Gesetz, nach der am 14. Juni 2023 durchgeführten und am 19. Juni 2023 fortge-
setzten öffentlichen mündlichen Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des
Berichterstatters und der Ausführungen des Vertreters der antragstellenden Par-
tei im Ausgangsverfahren Rechtsanwalt Dr. Dieter Altenburger, MSC, der Vertreter
der Bundesregierung Dr. Albert Posch, LL. M. und Mag. Alfred Lejsek sowie der
Vertreter der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH Mag. Marc
Schimpel und Mag. Ulrich Zafoschnig, am heutigen Tage gemäß Art. 140 B-VG zu
Recht erkannt:
I. § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 2a, § 3b Abs. 2 und § 6a des Bundesge-
setzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des
Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, idF BGBl. I Nr. 228/2021, wer-
den als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche
im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl V 139/2022, G 108/2022 ein auf
Art. 139 Abs. 1 Z 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG gestützter (Partei-)Antrag
anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die antragstellende Partei ist eine juristische Person, die mittelbar im alleinigen
Eigentum der Stadt Wien steht. Mit Klage vom 30. Juni 2021 begehrte die antrag-
stellende Partei die Gewährung eines Fixkostenzuschusses in näher bezeichneter
Höhe von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH. Mit Urteil vom
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17. Februar 2022 wies das Handelsgericht Wien das Klagebegehren ab. Begrün-
dend führte das Handelsgericht Wien zusammengefasst aus, gemäß Punkt 3.2.2
des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b
Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zu-
schüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur
des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II 225/2020, seien Einrichtungen, die im alleini-
gen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentli-
chen Rechtes stünden, von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen ausgenom-
men.
2. Bei der Behandlung des Parteiantrages, der aus Anlass des gegen das Urteil des
Handelsgerichtes Wien erhobenen Rechtsmittels gestellt wurde, sind im Verfas-
sungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Z 3,
§ 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 2a, § 3b Abs. 2 und § 6a des Bundesgesetzes über die Ein-
richtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz),
BGBl. I 51/2014, idF BGBl. I 228/2021 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat
daher am 29. September 2022 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von
Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Einleitung des Geset-
zesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt
dar:
"3. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis VfSlg. 20.397/2020
aus, dass er die Frage dahin stehen lassen könne, ob der Gesetzgeber von Verfas-
sungs wegen verpflichtet war, für Betretungsverbote, die der Bundesminister für
Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz auf Grundlage des CO-
VID-19-Maßnahmengesetzes mit der COVID-19-Maßnahmenverordnung (idF
BGBl. I 96/2020) erließ, eine Entschädigung vorzusehen. Der Verfassungsgerichts-
hof begründete dies damit, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot nicht als
isolierte Maßnahme erlassen, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmen-
und Rettungspaket eingebettet hat, das funktionell darauf abzielt, die wirtschaft-
lichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unter-
nehmen bzw. allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern. Damit
liege eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung wie hinsichtlich der Einräu-
mung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epide-
miegesetz 1950 vor.
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