Entscheidungstexte nº G29/2012. VfGH. 25-06-2013

Date25 Junio 2013
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 29/2012-11
25.06.2013
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Irmgard GRISS
als Stimmführer, im Beisein der Sc hriftführerin
Mag. Claudia PRIEWASSER,
G 29/2012-11
25.06.2013
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über den Antrag des LANDESGERICHTES ST. PÖLTEN, die Bestimmung des § 73b
Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 40/2009, als verfassungswidrig
aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu
Recht erkannt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 erster Satz B-VG gestützten Antrag
begehrt das Landesgericht St. Pölten aus Anlass eines bei ihm anhängigen Re-
kursverfahrens, "die Bestimmung des § 73b ZPO, eingefügt durch das zweite
Gewaltschutzgesetz, BGBl. I 40/2009," als verfassungswidrig aufzuheben.
Das antragstellende Gericht geht von f olgendem Sachverhalt aus:
1.1. Beim Bezirksgericht Lilienfeld sei zum AZ 1 C 35/10p ein streitiges Eheschei-
dungsverfahren mit mündlichen Verhandlungen am 25. Februar 2011 und am
1. Juli 2011 anhängig gewesen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Juli 2011 sei die
Ehe der beiden Streitteile gemäß § 49 Ehegesetz geschieden und ausgesprochen
worden, dass den Kläger das alleinige Verschulden an der Ehezerrüttung treffe,
wofür u.a. der Vorwurf mehrerer an seiner beklagten Ehefrau begangener Straf-
taten entscheidungswesentlich gewesen sei; gemäß § 41 Zivilprozessordnung
(ZPO) sei ihm der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Beklagte
habe im Scheidungsverfahren durch eine Mitarbeiterin des Gewaltschutzzent-
rums Niederösterreich psychosoziale Prozessbegleitung gemäß § 73b ZPO
genossen. In der mündliche n Verhandlung vom 1. Juli 2011 habe diese die vo-
raussichtlichen Kosten für die Prozessbegleitung im Zivilprozess mit € 792,75
bekannt gegeben und hinzugefügt, dass noch weitere Kosten von € 63,– zu er-
warten seien.
1.2. Der Kläger sei wegen gegenüber der Beklagten (seiner damaligen Ehefrau)
verübter strafbarer Ha ndlungen (Vergehen der teils vers uchten Nötigung und der
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