Entscheidungstexte nº G31/89. VfGH. 27-11-1990

Date27 Noviembre 1990
27.11.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.11.1990
Geschäftszahl
G31/89
Sammlungsnummer
12547
Leitsatz
Präjudizialität einer, eine nicht trennbare Ei nheit bildenden Bestimmung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer landesrechtl ichen, finanzstrafrechtlichen Norm eines Ankündigungsabgabegesetzes mangels gerichtlicher
Zuständigkeit bei aufgrund der vorgesehene n Strafhöhe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden
Delikten
Spruch
I. §11 des Wr. Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, war verfass ungswidrig.
Diese Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.
II. Der Landeshauptmann von Wien ist verpflic htet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt
kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG a ngefochtenen Berufungsbescheid der
Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 1987, Z MDR-R 47/87/Str, in der Fassung des
Berichtigungsbescheides vom 31. März 1988, Z MDR-R 27/88/Str, wurde der Beschwerdeführer gemäß §11
Abs1 des Wr. Ankündigun gsabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, mit einer Geldstrafe von S 60.000,--,
bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe von 40 Tagen, dafür bestraft, daß er durch die Vornahme von
Ankündigungen durch Plakatwerbung ohne Anzeige an den Magistrat Wien und ohne Einzahlung des sich
danach ergebenden Abgabenbetrages die Ankündigungsabgabe um den Betrag von
S 62.720,-- bis 20. Jänner 1987 fahrlässig verkürzt habe.
2. Der unter der Überschrift "Strafen" stehende §11 des Wr. Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. für
Wien Nr. 19, hatte folgenden Wortlaut:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind
als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Im
Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu drei Monaten.
(2) Die sonstigen Übertretunge n der Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen
Durchführungsvorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 2 000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu
14 Tagen geahndet."

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