Entscheidungstexte nº G32/02 ua. VfGH. 21-06-2002

Date21 Junio 2002
21.06.2002
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
21.06.2002
Geschäftszahl
G32/02 ua
Sammlungsnummer
16566
Leitsatz
Sachliche Rechtfertigung einer vereinfachten pauschalierten Berechnung der Bemessungsgrundlage für die
Kommunalsteuer bei kleineren Betrieben mit nur einer Betriebsstätte; keine sachliche Rech tfertigung der
Regelung des Säumniszuschlags in der Oö Landesabgabenordnung; keine Berücksichtigung der tatsächlichen
Verschiedenheit von Säumnisfällen bei einheitlicher Vorschreibung eines Säumniszuschla gs von vier Prozent
Spruch
I. Die Wortfolge ", das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält," im zweiten Satz des §9 des Bundesgesetzes,
mit dem ei ne Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819,
war nicht verfassungswidrig.
II. Die §§164 bis 169 der Oberösterreichischen Landesab gabenordnung 1996, LGBl. Nr. 10 7, werden als
verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unver züglichen Kundmac hung dieser Aussprüche im
Landesgesetzblatt verpflichtet.
III. Das von der im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei gestellte Kostenbegehre n wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B342/01 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde
gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 2001 anhä ngig.
Dieser Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Einzelu nternehmer, der in der Landeshauptstadt Linz zwei Betriebsstätten
(Würstelstände) unterhält. Mit Bescheiden des Magistrats der Landeshauptstadt Linz wurde (jeweils) die vom
Beschwerdeführer für bestimmte Zeiträume zu entrichtende Kommunalsteuer in bestimmter Höhe festgesetzt
und für die nicht rechtzeitig e ntrichtete Kommunalsteuer ein Säumniszuschlag iHv 4 vH zur Entrichtung
vorgeschrieben. Den dagegen erhobenen Berufungen, in welchen im wesentlichen die Nichtanwendung des
Freibetrages gemäß §9 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819, i m folgenden KommStG 1993, und die Höhe

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT