Entscheidungstexte nº G323/90 G324/90 G325/90.... VfGH. 13-06-1991

Date13 Junio 1991
13.06.1991
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.06.1991
Geschäftszahl
G323/90,G324/90,G325/90,G326/90
Sammlungsnummer
12734
Leitsatz
Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses des Anspruchs auf Berichtigung oder bescheidmäßige Festsetzung der
als Selbstbemessungsabgabe eingehobenen Getränkesteuer bei Einbeziehung des Verpackungskostenanteils von
Getränken in die Bemessu ngsgrundlage durch den Steuerpflichtigen; keine sachliche Rechtfertigung der
unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen, die den Verpa ckungskostenanteil einbezogen und solchen,
die dies unterließen, hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht e ntrichteter Steueranteile; kein Bruch des
Vertrauensschutzes
Spruch
§11 des Niederösterreichischen Getränke- und Speiseeissteuer gesetzes 1973, LGBl. 3701-4, wird als
verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im
Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B993/89 sowie B354-356/90 Verfahren über - auf Art144
Abs1 B-VG gestützte - Beschwerden anhängig, denen jeweils folgender Sach verhalt zugrunde liegt:
Die Beschwerdeführerin hatte bei den Abgabenbehörden der Gemeinden (1.) Wilhelmsburg (für die
Kalenderjahre 1985 und 1986),
(2.) Heidenreichstein, ( 3.) Neunkirchen und (4.) Schrems (jeweils für die Kalenderjahre 1982 bis 1986)
Erklärungen über die Selbstbemessung von Getränke- und Speiseeissteuer eingereicht. Bei der Berechnung
wurde (auch) der Wert der Getränkeverpackungen in die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer
einbezogen.
Mit Schriftsätzen vom 31. Dezember 1987 begehrte die Beschwer deführerin bei der jeweils zuständigen
Gemeindebehörde unter Berufung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung die "Rückerstattung der
Getränkesteuer, die auf Gebinde, bzw. Verpackungsanteile entfällt und die in den bis her abgegebenen
Getränkesteuererklärungen enthalten ware n"; in den Anträgen wurde weiters der Veranlagungszeitraum, auf den
sich die Anträge beziehen, und die Höhe der zuviel bezahlten Getränkesteuer angeführt.
Sämtliche Anträge wurden in den gemeindebehördlichen Verwaltungsverfahren in beiden Instanzen
abgewiesen.

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