Entscheidungstexte nº G326/2018. VfGH. 25-02-2019

ECLIECLI:AT:VFGH:2019:G326.2018
Date25 Febrero 2019
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 326/2018-8
25. Februar 2019
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Präsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN,
in Anwesenheit des Vizepräsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER
und der Mitglieder
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST und
Dr. Michael HOLOUBEK
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Dr. Chiara ROCKENSCHAUB
als Schriftführerin,
G 326/2018-8
25.02.2019
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über den Antrag des LANDESVERWALTUNGSGERICHTES STEIERMARK, § 28 Lohn-
und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zur Gänze als verfassungswidrig aufzu-
heben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu
Recht erkannt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Antrag
begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, § 28 Lohn- und Sozialdum-
ping-Bekämpfungsgesetz (im Folgenden: LSD-BG), BGBl. I 44/2016 idF BGBl. I
64/2017, seinem gesamten Umfang nach als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. § 26 und § 27 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (im Folgenden:
LSD-BG), BGBl. I 44/2016, sowie § 28 LSD-BG, BGBl. I 44/2016 idF BGBl. I
64/2017, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei
Entsendung oder Überlassung
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1.
die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Anga-
ben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig erstattet oder
2.
in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben
erstattet oder
3.
die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereit-
hält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti-
gungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im
Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüber-
lassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder
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