Entscheidungstexte nº G339/91 G340/91 G341/91.... VfGH. 02-12-1992

Date02 Diciembre 1992
02.12.1992
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
02.12.1992
Geschäftszahl
G339/91,G340/91,G341/91,G78/92,G141/92
Sammlungsnummer
13273
Leitsatz
Aufhebung der Regelungen über die Behandlung von Gnadengesuchen nach der StPO in der Fassung des
StrafrechtsänderungsG 1987 wegen Aufhebbarkeit der gerichtlichen Kompetenz zur (zurückweisenden)
Entscheidung von Gnadengesuchen durch gesetzlich unzureichend determinierte Verw altungsanordnungen,
wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und wegen Beschneidung der Kompetenz der
verfassungsgesetzlich eingerichteten Gnadeninstanz
Spruch
§411 Abs2 (zweiter bis letzter Satz) bis Abs6 StPO idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr.
605/1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kun dmachung dieser Aussprüche im Bundesge setzblatt
verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Das Bezirksgericht Linz wies mit Beschluß vom 30. April 1991, GZ 17 U 125/87-9, in einer Strafsache
wegen des Vergehens nach §127 StG B ein Gnadengesuch der Verurteilten gemäß §411 StPO mangels besonder s
rücksichtswürdiger Gründe z urück und fügte die Rechtsmittelbelehrung bei, daß gegen diese Entscheidung kein
Rechtsmittel offenstehe (§411 Abs5 StPO).
1.1.2. Die Verurteilte bekämpfte die Erledigung des Bezirksgerichts beim Verfassungsger ichtshof mit
Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG (zu B620/91), in der sie die Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte, ferner die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfas sungswidrigen
Gesetzes (§411 Abs2 bis 6 StPO) behauptete und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts
begehrte.
In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt eingenommen, die bekämpfte Entscheidung eines
Einzelrichters sei in einem Justizverwaltungsverfahren in Anwendun g gesetzlicher V orschriften (§411 StPO)
ergangen, die ua. den Artikeln 18 Abs1 und 94 B-VG widersprächen.
1.1.3.1. Aus Anlaß dieser Beschwer de leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Oktober
1991, B620/91-4, von Amts w egen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der

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