Entscheidungstexte nº G34/72 G35/72 G36/72. VfGH. 18-12-1972

ECLIECLI:AT:VFGH:1972:G34.1972
Date18 Diciembre 1972
125$ Nr. 6936. Erk. v. 18, Dezember 1932, G 34, 35, 36/32
6936
Mietengesetz; g 19 Abs. 2 Z. 4 a widerspricht nicht Art. 118
Abs. 2, Art. 94, Art. 83 Abs. 2 B-VG. und auch nicht dem
Gleichheitsgebot; bescheidmäßige Feststellung einer rechts-
erheblichen Tatsache kann vom Gesetzgeber angeordnet
werden
Erk, v. 18. Dezember 1932, G 34, 35, 36/32
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind Beschwerden gegen drei im
Instanzenzuge ergangene Bescheide des Bundesministers für Inneres
anhängig, mit denen in Handhabung des g 19 Abs. 2 Z. 4 a Mieten-
gesetz i. d. F. des Art. I Z. 23 des Mietrechtsänderungsgesetzes, BGB1.
Nr. 281/1967, ausgesprochen wurde, daß bestimmte Umbauten (Neu-
bauten) im öffentlichen Interesse liegen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte aus Anlaß dieser Beschwerden
in drei Schriftsätzen (Zl. 1659, 1660/71, vom 21. Juni 1972, Zl. 1765/71-
10 vom 28. Juni 1972 und Zl. 1931/71-9 vom 28. Juni 1972) unter
Berufung auf Art. 140 B-VG. den Antrag, „g
19 Abs. 2 Z. 4 a des
Mietengesetzes, i. d. F. des Art. I Z. 23 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1967, BGB1. Nr. 281, als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Die Prozeßvoraussetzungen sind gegeben.
Der Antrag ist zulässig.
3. 1.
1. Der Verwaltungsgerichtshof bringt zunächst vor, es handle
sich um eine nach dem 31. Dezember 1965 n, eu erlassene Gesetzesstelle,
in der Tatbestände, nämlich „öffentliche Interessen" in einer Weise
abstrakt umschrieben worden sind, daß sie zum Teil als zum eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde gehörig angesehen werden müssen.
Demgegenüber seien aber ausschließlich staatliche Behörden zur Voll-
ziehung
nämlich zur Erlassung der Bescheide, in denen das Be-
stehen „öffentlicher Interessen" festgestellt wird
berufen worden.
Deshalb und ferner auch, weil dem Gebot des Artikels 118 Abs. 2
zweiter Satz B-VG. nicht entsprochen wurde, erscheine diese ganze
Gesetzesstelle i. d. F.
, die sie durch Art. I Z. 23 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1967, BGB1, Nr. 281 (Mietenrechtsänderungsgesetz), er-
halten hat, als verfassungswidrig, weil der verfassungswidrige Inhalt
aus dem Gesetzeswortlaut nicht herausgelöst werden könne.

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