Entscheidungstexte nº G36/70. VfGH. 15-03-1971
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1971:G36.1971 |
Date | 15 Marzo 1971 |
Nr. 6411. Erk. v. 15. März 1931, G 36/30
minderung der Lehrverpflichtung von 25 und 24 Wochenstunden um
mindestens eine halbe, höchstens eine volle Wochenstunde, anordnet.
Umsomehr ist bei einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden die
Belastung durch Kustodiatsaufgaben wesentlich; sie kann daher nicht
als geringfügig vernachlässigt werden.
Damit ist die Meinung der Bundesregierung widerlegt, die Be-
lastung, die den Klassenlehrern unter den Sonderschullehrern aus
Kustodenaufgaben erwächst, sei „zumutbar". Sie ist es jedenfalls
nicht im Vergleich mit der entsprechend minderen Belastung jener
von ) 33 lit. b LDG. erfaßten Sonderschullehrer, die keine Kustoden-
aufgaben zu erfüllen haben,
Die aufgezeigte Differenzierung kann sachlich nicht begründet
werden.
Die Differenzierung hat ihren Sitz im g 33 lit. b LDG. Die Gesetzes-
stelle war wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgebot aufzuheben.
C. Die Bundesregierung hat der Meinung Ausdruck gegeben,
die Aufhebung des g 33 lit. b LDG. würde zu einem gleichheits-
satzwidrigen Inhalt des Gesetzes führen.
Daher könne es in diesem Verfahren zu keiner Gesetzesaufhebung
kommen.
Die Norm des Art. 140 B-VG. schließt es aus, daß Gesetzesstellen,
die Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sind und einen verfassungs-
widrigen Inhalt haben, nicht aufgehoben werden.
Sollte die Aufhebung einer verfassungswidrigen Gesetzesstelle
bewirken, daß andere Gesetzesstellen verfassungswidrig werden,
so könnte dem nur in einem anderen Verfahren, nicht aber im lau-
fenden Gesetzesprüfungsverfahren, entgegengetreten werden.
6411
EStG. 1967; Aufhebung des g 53 Abs. 1 erster Satz als gleich-
heits widrig
Erk. v. 15. März 1931, G 36/30 (Siehe dazu den Anlaßfall Slg. Nr. 6414/1931)
(Vgl. Kundmachung BGBl. Nr. 168/1931)
Der erste Satz im t 53 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1963, BGBl.
Nr. 268/1963, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung
im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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