Entscheidungstexte nº G38/11 ua. VfGH. 06-10-2011

Date06 Octubre 2011
06.10.2011
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 12
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.10.2011
Geschäftszahl
G38/11 ua
Sammlungsnummer
19532
Leitsatz
Keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung durch die im ABGB normierte Gr enze für den Ersatz von
Barauslagen und tatsächlichen Aufwendungen eines Sachwalters bei Gefährdung der Befriedigung der
Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen; öffentliches Interesse und sachliche Rechtfertigung ge geben
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Vor dem Landesgericht St. Pö lten sind Verfahren über den Barauslagenersatz von zwei Sachwaltern
anhängig. Das erstinstanzliche Gericht hatte in diesen Fällen die entsprechenden Anträge abgewiesen, weil
gemäß §276 Abs4 ABGB Ansprüche auf Ersatz von Barauslagen nur insoweit beste hen würden, als durch sie die
Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen nicht gefährdet wäre. Da in beide n Fällen d ie
Betroffenen über keine finanziellen Mittel verfügten, wurden die Anträge a uf Ersatz der Barauslagen je weils
abgewiesen. Beim Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht sind Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von
§276 Abs4 ABGB idF BGBl. I 92/2006 entstanden. Es sah sich daher veranlasst, gemäß Art89 Abs2 B-VG
Anträge auf Aufhebung dieser Bestimmung zu stellen. Diese sind zu den Zahlen G38/11 und G69/11
protokolliert.
2. Die Anträge des Landesgerichtes St. Pölten sind im Wesentlichen ident formuliert und sind im Ei nzelnen
wie folgt begründet:
"Als Anfechtungsgründe werden die Verletzung des Eigentums im Sinne des Art5 StaatsgrundG vom
23.12.1867, Verletzung des Verbots der unzulässigen Pflichtarbeit im Sinne des Art4 EMRK sowie in dem
Zusammenhang Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und sachlichen Rechtfertigung im Si nne
des Art2 StaatsgrundG 1867 geltend gemacht. §276 ABGB idF des SWRÄG 2006/92 stellt die Grundlage für
den Anspruch vo n Sac hwaltern und Kurato ren für den Anspruch auf Entschädigung, Entgelt und
Aufwandsersatz dar. Während Abs1 regelt, dass als jährliche Entschädigung der Tätigkeit und dem damit
verbundenen Aufwand 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon z u entrichtenden Steuer n und Abgaben
sowie 2 % des € 10.000,-- übersteigenden Vermögens des Betroffenen dem Sachwalter zu gewähren sind, wird
in Abs2 normiert, dass ein Sachwalter oder Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten
entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützt, Anspruch
auf angemessenes Entgelt hat. Schließlich normiert Abs3, dass die zur zweckentsprechenden Ausübung der
Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur
Deckung der Haftung nach §277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung dem Sachwalter von

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