Entscheidungstexte nº G38/79. VfGH. 05-12-1979
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1979:G38.1979 |
Date | 05 Diciembre 1979 |
290 Nr.8687 - Erk. v. 5. Dezember 1979, G 38/79
Es ist aber im vorliegenden Fall offenkundig, daß dem Bf. nur Dienst-
pflichtverletzungen vorgeworfen wurden, die sich in den Jahren 1971 bis
Anfang 1976 ereignet haben sollen und ab Inkrafttreten des BDG 1977
(1. Jänner 1978) die sechsmonatige Frist gemäß § 54 Abs. I Z. I BDG 1977
bereits abgelaufen ist.
Da die bel. Beh. das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, obwohl
offenkundig Verjährung bereits eingetreten ist, war sie nicht bemüht, dem
Gesetz zu dienen, sondern hat den Bf. willkürlich behandelt. Sie hat damit
den Bf. im verfassungs gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit
aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
d) Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß geprüft zu werden
braucht, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid auch in anderen
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre.
8687
StPO 1975;
§
285e gleichheitswidrig
Erk. v. 5. Dezember 1979, G 38/79 (vg!. Kundmachung BGB!. 28/1980)
Die Worte "sofern der Generalprokurator zustimmt" in
§
285 e der Strafprozeß-
ordnung 1975, Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975,
BGBI. Nr. 631, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler
ist
zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bun-
desgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe :
I.
1. Der OGH stellt gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag, die Worte
"sofern der Generalprokurator zustimmt" in
§
285 e StPO 1975 als verfas-
sungswidrig aufzuheben.
Beim OGH ist zu 10 Os 126/79 ein Verfahren betreffend die Nichtig-
keitsbeschwerde und Berufung eines Angeklagten gegen ein Urteil des
Kreisgerichts Korneuburg anhängig. Der Berichterstatter hat einen Ent-
wurf lautend auf Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen diesem
anhaftender Begründungsmängel gemäß
§
281 Abs. I Z. 5 StPO bei der
nichtöffentlichen Beratung
i.
S. des
§
285 e StPO ausgearbeitet. Dieser
Entwurf wurde unter Aktenanschluß dem Generalprokurator zur
Bekanntgabe übermittelt, ob er diesem Vorgehen die dafür erforderliche
Zustimmung erteilt. Der Generalprokurator hat die Zustimmung verwei-
gert.
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