Entscheidungstexte nº G4/69. VfGH. 12-06-1969

ECLIECLI:AT:VFGH:1969:G4.1969
Date12 Junio 1969
280
Nr.
5961.
Erk. v. 12. Juni 1969, G 4/69
ministerium für Bauten und Technik (Bundesgesetz BGBLNr. 70/1966;
Erk. Slg. 5223/1966) verlangen können. Ein solches Verlangen wurde
jedoch nicht gestellt.
Somit ist also hinsichtlich des angefochtenen Bescheides die für
die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes notwendige Prozeßvor-
aussetzung der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nicht
gegeben.
Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges ist für den Verfassungs-
gerichtshof als ein Unzuständigkeitsgrund anzusehen (vgl. Beschlüsse
Slg. Nr. 3305/1958, B 160/66 vom 6. Oktober 1966). Die Beschwerde
war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
zurückzuweisen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof war abzuweisen, da eine solche Abtretung gemäß Art. 144
Abs. 2 B-VG. und
§
87 Abs. 3 VerfGG. 1953 nur für den Fall vorge-
sehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof in der Sache selbst im
Sinne einer Abweisung der Beschwerde entscheidet, nicht aber auch
für .den Fall der Zurückweisung der Beschwerde aus einem formal-
rechtlichen Grund (vgl. Beschlüsse Slg. Nr. 1536/1947, 4910/1965,
B 373/68 vom 28.Februar 1969).
5961
Salzburger . Wohnbauförderungs-Grundsteuerbefreiungsgesetz
1968. LGBI. Nr. 77; keine Aufhebung der Wendung "und 7"
im
§
2 Abs. 1.
F-VG. 1948; die Grundsteuer ist eine vom Bund für Zwecke der
Gemeinden erhobene Abgabe im Sinne des
§
7 Abs. 3 zweiter
Satz; aus
§
11 Abs. 3 in Verbindung mit
§
7 Abs. 3 ergibt sich.
daß die Verwaltung von Gemeindeabgaben nicht nur Organen
der Gemeinde. sondern auch Organen des Bundes oder der
Länder übertragen werden kann; nur soweit nach den Bestim-
mungen des F-VG. 1948 und der darauf beruhenden Bundes-
und Landesgesetze der Gemeinde eine Aufgabe bei der Ab-
gabenausschreibung zukommt. ist eine Zuordnung dieser Auf-
gabe zum eigenen Wirkungsbereich möglich; soweit die auf
dem F-VG. 1948 beruhenden Gesetze die Verwaltung von
Gemeindeabgaben Organen des Bundes oder eines Landes über-
tragen. ist eine solche Zuordnung ausgeschlossen.

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