Entscheidungstexte nº G400/96 G44/97. VfGH. 12-04-1997

Date12 Abril 1997
12.04.1997
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.04.1997
Geschäftszahl
G400/96,G44/97
Sammlungsnummer
14805
Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Kommunalsteuer nach dem
KommunalsteuerG 1993 man gels sachlicher Rechtfertigung für eine bevorzugte Behandlung der ÖBB in Bezug
auf Lohnkosten für die Erbringung von Leist ungen des allgemeinen Personen- und Güterverkehrs; Präjudizialität
sowohl des Grundtatbestandes über die Steuerpflicht als auch der Ausnahmebestimmung; kein
Anwendungsvorrang des EG-Rechts betreffend das Verbot staatlicher Beihilfen; keine Aufhebung des
Grundtatbestandes nach Aufhebung der Ausnahmebestimmung
Spruch
I. §8 Z1 des Bundesge setzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 -
KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesge setzblatt I
verpflichtet.
II. §1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird
(Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/19 93, wird nicht als verfassungswidrig
aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der
Abgabenberufungskommission Wien anhängig, mit dem dem Beschwerdeführer "die Kommunalsteuer für die in
der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne" für die Zeit vom September 1994 bis einsc hließlich Jänner
1995 vorgeschrieben wurde.
Bei der Behandlung der Besc hwerde sind beim Verfassungsgerichtshof zunächst Be denken ob der
Verfassungsmäßigkeit des §1 KommStG 1993 entstanden. Der Gerichtshof leitete daher mit Beschluß vom 5.
Dezember 1996 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassun gsmäßigkeit dieser Bestimmung ein. Mit Beschluß vom
26. Februar 1997 erweiterte der Gerichtshof seinen Prüfungsbeschluß und nahm auch die Besti mmung der Z1
des §8 KommStG 1993 in Prüfung.
2. Die in Prüfung genommenen Bestimmungen stehen in folgendem Zusammenhang und haben den - bei der
Wiedergabe der Gesetzestexte hervorgehobenen - Wortlaut:

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