Entscheidungstexte nº G450/2015 ua. VfGH. 02-07-2016

ECLIECLI:AT:VFGH:2016:G450.2015
Date02 Julio 2016
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 450/2015-92 ua. *
2. Juli 2016
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Nikolaus BACHLER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Claudia PRIEWASSER
als Schriftführerin,
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über die Anträge des ***** *****, *****, *****, sowie weiterer 115 Antragstel-
ler, alle vertreten durch Rechtsanwälte Pfurtscheller Orgler Huber (GbR), Adolf
Pichler Platz 4 /II, 6020 Innsbruck, "§ 53a Bundesbahngesetz und § 56 Abs. 18 bis
24 Bundesbahngesetz je idF BGBl. I Nr. 64/2015 zur Gänze" als verfassungswidrig
aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu
Recht erkannt:
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
Beim Verfassungsgerichtshof sind 116 auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG gestütz-
te, im Wesentlichen gleichlautende, Parteianträge auf Normenkontrolle anhän-
gig, in denen begehrt wird, "§ 53a Bundesbahngesetz und § 56 Abs. 18 bis 24
Bundesbahngesetz je idF BGBl. I Nr. 64/2015 zur Gänze" als verfassungswidrig
aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die angefochtenen Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, BGBl. 825/1992
idF BGBl. I 64/2015, lauten:
"§ 53a. (1) Der Vorrückungsstichtag ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungs-
frist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt.
(2) Für die Berechnung des Vorrückungsstichtages sind ausschließlich die zurück-
gelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis und einem Ausbildungsverhältnis als
Lehrling zu
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a) den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), einem ihrer Rechtsvorgänger oder
ab Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge
bei der ÖBB-Holding AG, den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechts-
nachfolgern und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im
Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften
hervorgegangen sind, sowie den Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse
der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftig-
ten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder
vertraglich übergegangen sind, sowie
b) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und/oder Eisenbahnverkehrsunterneh-
men eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen
Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzurechnen, insoweit
sich eine solche Verpflichtung aus den jeweiligen Assoziierungs- und Freizügig-
keitsabkommen ergibt.
(3) Die Vorrückung findet mit dem auf die Vollendung der Vorrückungsfrist
nächstfolgenden 1. Jänner statt.
(4) Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß Abs. 2 lit. b sind binnen vier Monaten
nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2015 dem Arbeitgeber
entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Erfolgt keine, keine fristgerechte
oder eine nicht korrekte oder unvollständige Mitteilung oder wird kein, kein
fristgerechter oder ein nicht korrekter oder unvollständiger Nachweis erbracht,
erfolgt die Berechnung des Vorrückungsstichtages auf Basis der Dienstzeiten
gemäß Abs. 2 lit. a. Sollte der Bedienstete eine fristgerechte Mitteilung oder
einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn ein Verschulden
hieran trifft, so kann er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten
nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachholen.
(5) Nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis, spätestens nach Ablauf der
Frist gemäß Abs. 4, erfolgt die Einstufung auf Basis des gemäß Abs. 2 ermittelten
Vorrückungsstichtages in die Gehaltstufen der Gehaltstabellen Anlage 2 und 2a
der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichi-
schen Bundesbahnen (AVB).
(6) Die Einstufung gemäß Abs. 5 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2015 bezogenen Gehälter. Sofern die Einstu-
fung gemäß Abs. 5 zu einer Verschlechterung im Vergleich zum im letzten Monat
vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2015 bezogenen Gehalts
führt, bleibt dieses zuletzt bezogene Gehalt gewahrt, bis das sich aus der Einstu-
fung gemäß Abs. 5 ergebende Gehalt das gewahrte Gehalt entsprechend der
Anlagen 2 und 2a der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei
den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) erreicht.
(7) In den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österrei-
chischen Bundesbahnen (AVB) ist binnen sechs Monaten nach Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2015 in der Anlage 2 vor der jeweils letzten
Gehaltsstufe eine weitere Gehaltsstufe vorzusehen.

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