Entscheidungstexte nº G47/2012 ua. VfGH. 27-06-2014

ECLIECLI:AT:VFGH:2014:G47.2012
Date27 June 2014
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 47/2012-49, G 59/2012-38, G 62/20 12-46,
G 70/2012-40, G 71/2012-36
27. Juni 2014
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein des Schriftführers
Mag. Christian SIMON,
G 47/2012-49,
G 59/2012-38,
G 62/2012-46,
G 70/2012-40,
G 71/2012-36
27.06.2014
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über die Anträge 1. der KÄRNTNER LANDESREGIERUNG auf Aufhebung näher
bezeichneter Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003,
BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 27/2011 (protokolliert zu G 47/2012), 2. des
**** ******* **********, *****, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl
Rechtsanwälte GmbH, Bauernmarkt 2, 1010 Wien, auf Aufhebung näher be-
zeichneter Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003,
BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 102/2011, in eventu auch Bestimmungen der Straf-
prozeßordnung 1975, BGBl. 631 idF BGBl. I 35/2012, und des Sicherheitspolizei-
gesetzes, BGBl.566/1991 idF BGBl. I 13/2012 (protokolliert zu G 59/2012), und
3. des **** *** ******** *******, ********************, **** ****, vertre-
ten durch die Scheucher Rechtsanwalt GmbH, Lindengasse 39, 1070 Wien, auf
Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Telekommunikationsgeset-
zes 2003, BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 102/2011, der Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. 631 idF BGBl. I 53/2012, und des Sicherheitspolizeigesetzes,
BGBl. 566/1991idF BGBl. I 13/2012(protokolliert zu G 62,70,71/2012) , als
verfassungswidrig, nach Vorlage von Fragen an den Gerichtshof der Europäi-
schen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV, nach der am 12. Juni
2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, nach Anhörung des
Vortrages des Berichterstatters und der Ausführungen des Vertreters der antrag-
stellenden Landesregierung Dr. Edmund Primosch, des Zweitantragstellers
**** ******* *********, *****, und seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. Gerald
Otto, LL.M., des Drittantragstellers **** *** ****** ***** und seines Vertreters
Rechtsanwalt Mag. Ewald Scheucher sowie der Vertreter der Bundesregierung,
SC Dr. Gerhard Hesse, SC Mag. Christian Pilnacek, MR Dr. Christian Singer und OR
Mag. Verena Weiss, gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt und am heutigen
Tage verkündet:
I.Im Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird
(Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 200 3), BGBl. I Nr. 70/2003in der
Fassung BGBl. I Nr. 27/2011, werden folgende Bestimmungen als verfas-
sungswidrig aufgehoben:
G 47/2012-49,
G 59/2012-38,
G 62/2012-46,
G 70/2012-40,
G 71/2012-36
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§ 92 Abs. 3 Z 6b;
in § 93 Abs. 3 die Wortfolge "einschließlich Vorratsdaten";
in § 94 Abs. 1 die Wortfolge "einschließlich der Auskunft über Vorratsda-
ten";
in § 94 Abs. 2 die Wortfolge "einschließlich der Auskunft über Vorratsda-
ten";
in § 94 Abs. 4 die Wortfolgen "einschließlich der Übermittlung von Vor-
ratsdaten," und "sowie die näheren Bestimmungen betreffend die Spei-
cherung der gemäß § 1 02c angefertigten Protokolle";
in § 98 Abs. 2 die Wortfolge ", auch wenn hiefür ein Zugriff auf gemäß
§ 102a Abs. 3 Z 6 lit. d gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist";
in § 99 Abs. 5 Z 2 die Wortfolge ", auch wenn diese als Vorratsdaten ge-
mäß § 102a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 6 lit. a und b oder § 102a Abs. 4 Z 1, 2, 3
und 5 längstens sechs Monate vor der Anf rage gespeichert wurden,";
in § 99 Abs. 5 Z 3 die Wortfolge ", auch wenn hiefür ein Zugriff auf gemäß
§ 102a Abs. 3 Z 6 lit. d gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist";
in § 99 Abs. 5 Z 4 die Wortfolgen "auch" und "als Vorratsdaten gemäß
§ 102a Abs. 2 Z 1 oder § 102a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5";
§ 102a;
§ 102b;
§ 102c Abs. 2, 3 und 6;
in § 109 Abs. 3 die Z 22, 23, 24, 25 und 26.

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