Entscheidungstexte nº G5/12. VfGH. 22-11-2012

Date22 Noviembre 2012
22.11.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
22.11.2012
Geschäftszahl
G5/12
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung der Strafprozessordnung über die
Blutabnahme bei Verdacht einer vorsätzlichen Ge fährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
mangels Darlegung der unmi ttelbaren Betroffenheit des Antragstellers; Unzulässigkeit der Anfechtung einer
Novellierungsanordnung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten - beim Verfassungsgerichtshof am 11. Jänner
2012 eingelangten - Antrag begehrt der Antragsteller, gegen den zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der
Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Gefährdung von
Menschen durch eine übertragbare Krankheit gemäß §178 StGB anhängig war,
"1. Art2 Z. 2 BGBl I 103/2011 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu
2. die Wortfolge 'a) eine Straftat nach §178 StGB
oder b)' in §123 Abs4 Z. 1 der Strafprozessordnung
BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 103/2011, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu
3. die Wortfolge 'eine Blutabnahme oder' in §123 Abs4 der Strafprozessordnung BGBl. Nr. 631/1975
idF BGBl. I Nr. 103/2011, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu
4. die Wortfolge 'eine Blutabnahme o der' und das Wort 'vergleic hbar' in §123 Abs4 der
Strafprozessordnung BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 103/2011, als verfassungswidrig aufzuheben, i n
eventu
5. den dritten Satz in §123 Abs4 der Strafprozessordnung BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I
Nr. 103/2011 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben [...]."
2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Graz gegen den Antragsteller am 8.
Dezember 2011 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens Strafantrag wegen des Ver gehens der

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