Entscheidungstexte nº G55/2015 ua. VfGH. 18-06-2015

ECLIECLI:AT:VFGH:2015:G55.2015
Date18 Junio 2015
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 55-56/2015-10, G 62/20 15-9, G 97/2015-7, G 99/2015-3, G 122-123/2015-6,
G 138/2015-5, G 141/2015-6, G 146/2015-6, G 155/2015-5, G 168/2015-6,
G 169/2015-5, G 174/2015-7, G 181/2015-8, G 182/2015-6
18. Juni 2015
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie der Ersatzmitglieder
MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER und
Dr. Robert SCHICK
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Dr. Sonja NEUDORFER
als Schriftführerin,
G 55/2015-10 ua.
18.06.2015
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über die zu G 55/2015, G 56/2015, G 62/2015, G 97/2015, G 99/2015,
G 122/2015, G 123/2015, G 138/2015, G 141/2015, G 146/2015, G 155/2015 ,
G 168/2015, G 169/2015, G 174/2015, G 181/2015 und G 182/2015 protokollier-
ten Anträge des LANDESVERWALTUNGSGERICHTS OBERÖSTERREICH, § 52 Abs. 3
Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, sowie die Wort-
folge "des Landes" in § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF
BGBl. I 70/2013, als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöf-
fentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
I. Der zu G 138/2015 protokollierte Antrag wird zurückgewiesen, insoweit er
die Aufhebung des § 52 Abs. 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989
idF BGBl. I Nr. 13/2 014, wegen Verfassungswidrigkeit begehrt.
II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellt in den beim Verfassungs-
gerichtshof zu G 55/2015, G 56/2015, G 62/2015, G 97/2015, G 99/2015,
G 122/2015, G 123/2015, G 138/2015, G 141/2015, G 146/2015, G 155/2015 ,
G 168/2015, G 169/2015, G 174/2015, G 181/2015 und G 182/2015 protokollier-
ten Verfahren den Antrag auf
"1. Aufhebung des § 52 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 i.d.F.
BGBl.Nr. 13/2014, zur Gänze sowie
2. auf Aufhebung der Worte 'des Landes' in § 50 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes,
BGBl.Nr. 620/1989, i.d.F. BGBl.Nr. 33/2013"
wegen Verfassungswidrigkeit.
II. Rechtslage
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielge-
setzes – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, lauten (die angefochtenen
Gesetzesstellen s ind hervorgehoben):
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G 55/2015-10 ua.
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"Ausspielungen
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich
macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusam-
menhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehme r, von Spielern oder von anderen eine
vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung
von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch
nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen
zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne
der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann
Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar
beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzie-
lungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot
des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung
über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder
elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundes-
minister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische
Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind
verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der
Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt
dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finan-
zen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden
Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der
Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die
auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei
der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb
sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzes-
sionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechen-
zentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung ü ber die durch die Konzessionäre
und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzu-
schreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücks-
spielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs
des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit
eine technische Überprüfung von Glücksspielauto maten, der auf diesen befindli-
chen Software sowie eine r allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die
Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der
glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Daten-
rechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für
Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran
anzubindenden Glücks spielautomaten gesondert vorab zu h interlegen.

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