Entscheidungstexte nº G56/00. VfGH. 12-10-2000

Date12 Octubre 2000
12.10.2000
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.10.2000
Geschäftszahl
G56/00
Sammlungsnummer
15986
Leitsatz
Kein Verstoß der Bestimmungen des Geschworenen - und SchöffenG 1990 betreffend die Regelung des
Instanzenzuges im Verfahren über Befreiungsanträge vom Amt des Geschworenen oder Schöffen gegen den
Grundsatz der Trennung der Vo llziehungsbereiche von Bund und Ländern; Maß nahmen zur Sicherstellung der
Verfügbarkeit von Geschworenen und Schöffen als Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Vo llziehung
ausschließlich Bundessache und von Art102 B-VG nicht betroffen
Spruch
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG aus Anlaß eines bei ihm anhängigen
Beschwerdeverfahrens, der Verfassungsgerichtshof möge
"in §9 Abs3 erster Satz des Bundesgesetzes über die B erufung der Geschworenen und Schöffen
(Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG), BGBl. Nr. 256/1990, die Wortfolge 'an den Präsidenten
des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz' sowie in §12 Abs1 GSchG die
Wortfolge 'entscheidet über Berufungen (§9 Abs3) endgültig und'
in eventu
in §9 Abs3 erster Satz GSchG die W ortfolge 'an den P räsidenten des örtlich zu ständigen in Strafsachen
tätigen Gerichtshofes erster Instanz', in § 10 GSchG die Wortfolge 'samt erhobenen Berufungen' und in §12 Abs1
GSchG die Wortfolge 'entscheidet über Berufungen (§9 Abs3) endgültig und'"
als verfassungswidrig aufheben.
1.2. Zum Sachverhalt d es beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verf ahrens wird im wesentlichen
ausgeführt, die dortige B eschwerdeführerin habe am 27. August 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft
Neunkirchen die Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen beantragt. Die
Bezirkshauptmannschaft Ne unkirchen habe über diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 - gestützt
auf §9 GSchG - dahin entschieden, daß die Beschwerdeführerin vom Amt des Geschworenen oder Schöffen für
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nicht zu befreien sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Bescheid
mit Berufung an den Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt bekämpft, der dieses Rechtsmittel jedoch
mit Bescheid vom 31. Jänner 1997 als unbegründet abgewiesen habe.

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