Entscheidungstexte nº G6/89 G21/89 G22/89 G2.... VfGH. 27-09-1989

Date27 Septiembre 1989
27.09.1989
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.09.1989
Geschäftszahl
G6/89,G21/89,G22/89,G23/89,G30/89,G67/89
Sammlungsnummer
12151
Leitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §35 des Wr. VergnügungssteuerG 1963 idF der
Vergnügungssteuergesetznovellen 1976 und 1981 wegen Verstoßes gegen Art91 B-VG und Art7 Abs1 B-VG;
unterhalb der Schöffengerichtsbarkeit liegender Kernbereic h der Strafgerichtsbarkeit von verfassungswegen
vorgegeben; Verpflichtung des Landesgesetzgebers, für die Verhängung schwerwiegender Strafen die
Zuständigkeit der Strafgerichte vorzusehen; Verstoß gegen das Gleichheitsgebot durch exzessives Mißverhältnis
zwischen dem unter Strafsanktion gestellten Verhalten und der Höhe der Geldstrafe
Spruch
§35 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. Nr. 11, in der Fassung der
Vergnügungssteuergesetznovelle 1976, LGBl. Nr. 37, und der Vergnügungssteuergesetznovelle 1981, LGBl. Nr.
16, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruc hs im
Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Magistrat Wien befand den Beschwerdeführer des hg. Verfahrens B744/87 mit Straferkenntnis vom 24.
Feber 1987 der Verwal tungsübertretung nach §35 Abs1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 schuldig
und verhängte über ihn nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit §9 Abs1 VStG 1950 eine Gel dstrafe von
288.000 S (Ersatzarreststrafe von 10 Wochen), weil e r es als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in näher beschriebener Weise unterlassen habe, Ver gnügungssteuer rechtzeitig zu entrichten und
dadurch diese Steuer im Betrag von insgesamt 96.000 S fahrlässig verkürzt habe. Der dagegen erhobenen
Berufung gab die Wiener Landesregierung m it Bescheid vom 13. Mai 1987 im Schuldspruch keine Folge ( dies
mit der Maßgabe, daß sie den Verkürzungsbetrag aufgliederte (24.000 S, 36.000 S und 36.000 S) und
bestimmten - kürzeren - Zeiträumen zuordnete); hingegen setzte sie in Anwendung des §51 Abs4 VStG 1950 die
Geldstrafe auf 192.000 S und die Ersatzarreststrafe auf 6 Wochen herab. In der Begründung dieser
Rechtsmittelentscheidung führte die Berufungsbehörde zur Strafbemessung im we sentlichen aus, im Hinblick
darauf, daß §35 Abs1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 für Handlun gen und Unterlassungen,
wodurch die Steuer hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, Strafe bis zum Dreißigfachen des
Verkürzungsbetrages vorsehe, erscheine die nunmehr verhängte Strafe von 192.000 S, die dem Zweifachen des
verkürzten Steuerbetrages entspreche, nicht hoch, weise doch der Rechtsmittelwerber mehrere gleichartige
Verwaltungsvorstrafen auf, was als erschwerender Umstand zu werten gewesen sei. Die Strafe nehme auch auf
die Vermögenslosigkeit des Rechtsmittelwerbers und sein bei Vorliegen von Sorgepflichten für zwei Ki nder
nicht ungünstiges Einkommen Bedacht. Weiters berücksichtige die vorgenommene Strafherabsetzung die
Einschränkung des Tatzeitraumes.

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